Rz. 20

Das Prinzip der universellen unmittelbaren Sukzessionmortis causa beherrscht das Erbrecht in Bosnien und Herzegowina. Es gelten die gleichen Regeln unabhängig davon, wer der Erbe ist oder welche Vermögenswerte geerbt werden sollen. Neben der Ausnahmen, die im internationalen Privatrecht vorgesehen worden sind, besteht eine einzige weitere Ausnahme bezüglich der Urheberrechte und zwar in der Republik Srpska und Brčko Distrikt BuH (siehe Rdn 48). Die Erbschaft geht auf den Erben unmittelbar mit dem Tod des Erblassers über – es gibt kein hereditas iacens im bosnisch-herzegowinischen Recht. Als Erbe kann jede natürliche und juristische Person, auch Ausländer (siehe Rdn 10, 11 und 11), berufen werden.

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