Prof. Dr. Meliha Povlakic, Dr. Darja Softic Kadenic
Rz. 101
Da ein Pflichtteil durch die übermäßigen unentgeltlichen Verfügungen zu Lebzeiten sowie durch die testamentarischen und vertraglichen Verfügungen über den verfügbaren Teil hinaus verletzt werden kann, richten sich die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten zuerst auf die Minderung der testamentarischen Verfügungen und, wenn dies nicht zur Befriedigung des Pflichtteilsberechtigten ausreicht, auf die Rückabwicklung gewisser Schenkungen. Die testamentarischen Verfügungen werden verhältnismäßig gemindert; die testamentarischen Erben, deren Erbteil gemindert worden ist, können auch eine entsprechende Minderung der ihnen auferlegten Pflichten oder Legaten verlangen, es sei denn, das Testament bestimmt etwas anderes, Art. 40 ErbG FBuH, Art. 41 ErbG RS, Art. 44 ErbG BD BuH. In der Föderation BuH und Brčko Distrikt BuH werden zuerst die testamentarischen Verfügungen begrenzt, dann die vertraglichen und wenn auch dies nicht ausreichen sollte, um den Pflichtteil herzustellen, kann es zur Rückabwicklung der Schenkungen kommen, Art. 38 ErbG FBuH, Art. 42 ErbG BD BuH. In der Republik Srpska kann es, wenn die Reduzierung der testamentarischen Verfügungen nicht genügt, nur zur Schenkungsrückabwicklung kommen, Art. 40 ErbG RS.
Rz. 102
Für die Rückabwicklung kämen nur diejenigen Schenkungen in Frage, die bei der Feststellung des zur Berechnung des Pflichtteils dienenden Nachlasswertes berücksichtigt worden sind. Die Schenkungsrückabwicklung wird in umgekehrter Reihenfolge getätigt: Die zeitlich späteren Schenkungen werden zuerst zurückgefordert, Art. 41 ErbG FBuH, Art. 43 ErbG RS, Art. 45 ErbG BD BuH. Die Rückabwicklung wird nur in dem für die Befriedigung des Pflichtteils notwendigen Maß getätigt. Wurden mehrere Schenkungen zur gleichen Zeit gemacht, werden sie verhältnismäßig zurückgefordert.
Rz. 103
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Rückabwicklung der Schenkung sind sehr bescheiden, letztlich wird vorgesehen, dass der Beschenkte bis zu dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme über den Anspruch des Pflichterben als gutgläubig betrachtet werden soll. Diese Regelung weist dann auf das Sachenrecht hin (Stellung des Verklagten im Eigentumsprozess, Art. 129 SachRG FBuH, Art. 129 SachRG RS, Art. 42 Gesetz über Eigentum und andere dingliche Rechte BD BuH.