Rz. 80

Verfügungen über einen noch nicht geöffneten Nachlass sind weiterhin prinzipiell unwirksam; sie sind auch nicht aufschiebend bedingt wirksam. Eine Hoffnung auf einen Erbanteil wird nicht als ein Anwartschaftsrecht gesehen. Von diesem Prinzip gibt es nur eine Ausnahme – ein Kind oder ein anderer Abkömmling kann mit seinem Vorfahren einen Verzicht über den zukünftigen Nachlass vereinbaren, wobei der Nachkomme voll geschäftsfähig sein und der Vertrag notariell beurkundet werden muss, Art. 167 ErbG FBuH, Art. 158 ErbG RS, Art. 172 ErbG BD BuH. In der Föderation BuH und dem BD BuH kann dieser Verzicht in der gleichen Form auch zwischen Ehepartnern bzw. Partnern aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vereinbart werden. Mangels einer anderen ausdrücklichen Bestimmung werden durch diesen Verzicht auch die Kinder und weitere Abkömmlinge des Verzichtenden einbezogen.

 

Rz. 81

Der Verzicht zu Lebzeiten kann sowohl entgeltlich, als auch unentgeltlich, jedoch nicht bedingt oder befristet erfolgen. Der Vertrag ist einseitig unwiderruflich, kann jedoch aus den allgemeinen Gründen angefochten werden. In der Literatur wurde dieser Vertrag nicht mit dem Erbvertrag in Verbindung gebracht, obwohl es sich hierbei eigentlich um einen negativen Erbvertrag handelt, der nicht nur den Ehepartnern, sondern auch den Nachkommen des Erblassers zur Verfügung steht.[70]

[70] Povlakić, in: Povlakić/Softić Kadenić, Da li je potrebno uvesti nove forme raspolaganja, S. 187–188.

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