Prof. em. Dr. Suzana Bubic, Dr. Stefan Pürner
Rz. 30
Das Gesetz sieht keine Wahlgüterstände vor (vgl. Rdn 23). Diesbezüglich wird in den mit "Eheverträge" überschriebenen Art. 258–260 lediglich geregelt, dass die Ehegatten ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse bei Eingehung der Ehe oder während dieser durch "notariell zu erstellenden" Ehevertrag regeln können (Art. 258). Weiter wird in Art. 260 die Wahl eines fremden Rechts ausgeschlossen.
Rz. 31
Das FamG BiH sieht (dasselbe gilt für die Republika Srpska, siehe Rdn 122) die Möglichkeit zum Abschluss eines Ehevertrages vor.
Rz. 32
Noch nicht abschließend geklärt ist jedoch, welche Regelungen in einem solchen Vertrag möglich sind und welche wohl unzulässig wären. Dies hat seine Ursache insbesondere in einer gewissen "Kurzangebundenheit" der einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Für die Föderation bestimmt Art. 158 Abs. 1, dass mit solchen Verträgen die "vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehepartner" geregelt werden können. Art. 260 stellt darüber hinaus fest, dass in solchen Verträgen die vertragliche Vereinbarung der Anwendung eines ausländischen Rechts nicht zulässig ist.
Rz. 33
Daraus lässt sich zum einen schließen, dass vom gesetzlichen Leitbild abweichende Regelungen über den Güterstand während der Ehe möglich sind. Zulässig ist es beispielsweise, zu vereinbaren, dass bestimmtes Vermögen, das eigentlich in Errungenschaftsgemeinschaft fallen würde, Sondervermögen sein soll oder – umgekehrt – dass Vermögen, das eigentlich Sondervermögen wäre, als von der Errungenschaftsgemeinschaft umfasst angesehen wird. Auch sollen Regelungen über die Verwaltung und die Verfügung von Vermögen, das Gegenstand der Errungenschaftsgemeinschaft ist, zulässig sein. In dem Falle, dass beide Partner ihren Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina haben, soll die Vereinbarung eines anderen Rechts aber nicht möglich sein. Dies gilt auch in den Fällen, in denen einer der Ehegatten ausschließlich die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt. Begründet wird dies mit der Vorschrift des Art. 37 Abs. 2 des IPR-Gesetzes ("Gesetz über die Lösung von Konflikten zwischen Gesetzen mit Vorschriften anderer Länder in bestimmten Verhältnissen), der die Anwendung eines von den Ehegatten gewählten Rechts auf vermögensrechtliche Fragen nur zulässt, wenn das Recht des Aufenthaltsstaates (Art. 36 Abs. 2 des IPR-Gesetzes i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des IPR-Gesetzes) eine solche Rechtswahl zulässt. Dies ist jedoch im Recht Bosnien und Herzegowinas gerade nicht der Fall. Anders kann der Fall bei Ehegatten mit verschiedener Staatsangehörigkeit, von denen eine diejenige Bosnien und Herzegowinas ist, liegen, wenn das Recht, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anwendbar ist, eine solche Rechtswahl gestattet."
Rz. 34
Als gesichert gelten kann auch, dass für Eheverträge die allgemeinen Grenzen der Vertragsfreiheit gelten. Daraus ergibt sich, dass die Verträge, die der Verfassung, zwingenden Vorschriften oder der Moral der Gesellschaft widersprechen (so Art. 49 des Gesetzes über die Schuldverhältnisse), unwirksam sind. Darüber hinaus stellt auch Art. 18 Art. 2 des Gesetzes über die grundlegenden Sachenrechtsverhältnisse eine Grenze für die Inhaltsfreiheit von Eheverträgen auf. Nach dieser Vorschrift ist ein Vertrag, durch den ein Miteigentümer dauernd auf sein Recht verzichtet, die Auseinandersetzung bezüglich eines im Miteigentum stehenden Vermögensgegenstandes zu verlangen, nichtig. Auf Eheverträge bezogen bedeutet dies, dass eine Vereinbarung, die für den Scheidungsfall den Verzicht auf die Auseinandersetzung der ehelichen Errungenschaften beinhaltet, nichtig wäre.
Rz. 35
Aus dem Umstand, dass nach dem Gesetz durch einen Ehevertrag nur vermögensrechtliche Beziehungen der Ehepartner geregelt werden können sollen, wird gefolgert, dass in solchen Verträgen keine Regelungen beispielsweise über das Umgangsrecht gemeinsamer Kinder getroffen werden können. Auch Vereinbarungen über den Unterhalt sollen nichtig sein, da der Unterhaltsanspruch zwar (auch) vermögensrechtliche Natur sei, aber auch höchstpersönlichen Charakter besitze.