Rz. 39

Gemäß Art. 225 Abs. 1 kann der Antrag auf nachehelichen Unterhalt nur bis zum Schluss der Hauptverhandlung im Scheidungs- oder Aufhebungsverfahren gestellt werden. Gemäß Art. 225 Abs. 3 kann das Gericht in (allerdings nicht näher definierten) Ausnahmefällen eine isolierte Klage auf Unterhalt vor der Scheidung oder für die Zeit nach der Scheidung oder Nichtigerklärung einer Ehe auch noch bis zu einem Jahr nach Beendigung der Ehe zulassen. Hierzu müssen die Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch jedoch bereits zum Zeitpunkt des Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens vorgelegen haben. Allein der spätere Eintritt der Bedürftigkeit dürfte demnach hierfür nicht ausreichen. Wie bereits nach bisherigem Recht kann der Unterhaltsanspruch, insbesondere in Fällen kurzer Ehe oder wenn der Unterhaltsberechtigte in der Lage ist, in absehbarer Zeit für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, zeitlich begrenzt werden (Art. 228 Abs. 1). In "rechtfertigenden Fällen" kann die Verlängerung einer solchen Begrenzung beantragt werden (Art. 228 Abs. 2). Der Antrag muss jedoch vor Ablauf der ursprünglichen Frist gestellt werden (Art. 228 Abs. 3).

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