Rz. 145

Geschiedene Ehegatten haben nach dem Tod des früheren Ehegatten dann Anspruch auf Familienrente, wenn ihnen durch das Scheidungsurteil ein Unterhaltsanspruch zuerkannt wurde, Art. 138 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die Renten- und Invaliditätsversicherung der Republika Srpska (siehe Rdn 132). Zur Krankenversicherung nach der Scheidung vgl. bereits Rdn 133.

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