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Die dritte Erbordnung besteht aus zwei Großelternpaaren des Erblassers und allen deren Abkömmlingen (Föderation BuH, Republik Srpska) bzw. deren Kindern (Brčko Distrikt BuH), Art. 15 ErbG FBuH, Art. 14 ErbG RS, Art. 16 BD BuH. Jedes Großelternpaar erbt eine Hälfte, und jeder Großelternteil ein Viertel. Erbt ein Elternteil nicht, fällt sein Viertel seinen Kindern zu. Hinterlässt er keine Kinder, wächst sein Teil im Brčko Distrikt BuH dem mit ihm verbundenen Großelternteil zu; das Repräsentationsprinzip wirkt im Unterschied zu den zwei ersten Erbordnungen begrenzt – anstelle eines Großelternteiles können nur dessen Kinder, aber keine weiteren Nachfahren treten. In der Föderation BuH und der Republik Srpska sollte das Repräsentationsprinzip unbegrenzt angewendet werden. Allerdings gibt es im ErbG RS eine Unstimmigkeit. Bei der Aufzählung aller gesetzlichen Erben sind die Großeltern und ihre Abkömmlinge erwähnt. Die gesetzliche Bestimmung, welche die dritte Erbordnung regelt, spricht aber nur über Großeltern und ihre Kinder. Hier kann die historische und systematische Auslegung behilflich sein. Die zwei widersprüchlichen gesetzlichen Bestimmungen können nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, eher sollten sie als eine Einheit betrachtet werden. Wenn man die Bestimmungen des alten Erbgesetzes der Sozialistischen Republik BuH zum Vergleich heranzieht, kann man feststellen, dass dort in beiden Bestimmungen nur die Kinder der Großeltern erwähnt wurden. Die Tatsache, dass im ErbG RS gerade die allgemeine Norm über den Kreis der gesetzlichen Erben eine Änderung zu den früheren Lösungen herbeigeführt hat, spricht dafür, dass der Gesetzgeber von einer Änderung ausgegangen ist, allerdings versäumt hat, sie an der anderen entsprechenden Stelle zu wiederholen. Zusätzlich besagt die Bestimmung über die dritte Erbordnung, dass auch in dieser Ordnung alle Regeln, die sonst für den Fall, dass der Erblasser von den Eltern und Geschwistern beerbt wird, gelten. Gerade bei diesem Erbfall wird das unbegrenzte Repräsentationsprinzip angewendet. Zwischen den zwei Großelternpaaren herrscht auch das Ausschlussprinzip. Das andere Großelternpaar kann die andere Hälfte nur dann erben, wenn weder ein anderes Großelternpaar noch ihre Abkömmlinge bzw. Kinder im Brčko Distrikt BuH erben wollen oder können, Art. 17 ErbG FBuH, Art. 16 ErbG RS Art. 17 ErBG BD BuH.

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