Prof. Dr. Meliha Povlakic, Dr. Darja Softic Kadenic
I. Rechtsgrundlagen
Rz. 138
Aufgrund des komplexen Staatsaufbaus Bosniens und Herzegowinas ist die Zuständigkeit für die Regelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer den verschiedenen Trägern der öffentlichen Gewalt zugeteilt. Der Staat Bosnien und Herzegowina hat hier keinerlei Befugnisse, sondern die Republik Srpska und Brčko Distrikt BuH; in der Föderation BuH sind zehn Kantone für die Regelung dieser Frage zuständig. Alle zehn Kantone haben eigene Steuergesetze verabschiedet, die unter anderem auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer vorgesehen haben. In der Republik Srpska wurde laut Angaben der Steuerverwaltung (Poreska uprava Republike Srpske) die Erbschaftsteuer abgeschafft. Dagegen hat Brčko Distrikt BuH kein neues Gesetz verabschiedet: Das Gesetz über die Steuern der Bürger, verabschiedet in der Sozialistischen Republik BiH im Jahr 1991, wird weiterhin angewendet, obwohl allmählich durch das später verabschiedete Einnahmesteuergesetz des Brčko Distrikts BuH derogiert. Dieses neue Gesetz enthält eine Regelung, die die Befreiung von der Erbschaftsteuer vorsieht (siehe Rdn 145).
Rz. 139
Im Ergebnis gibt es somit zwölf verschiedene Besteuerungssysteme in BuH. Die kantonalen Gesetze verfolgen in der Regel den gleichen Ansatz, so dass die Unterschiede in der Föderation BuH zwischen den einzelnen Kantonen nicht groß sind. Die Unterschiede bestehen meistens im Steuersatz und in den Regelungen zur Erbschaftsteuerbefreiung.
Rz. 140
Die gesetzlichen Lösungen im Brčko Distrikt BuH und in den zehn Kantonen der Föderation BuH haben Folgendes gemeinsam:
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Der Steuer unterliegen die Erbschaften und Schenkungen, die eine Person auf dem Gebiet der jeweiligen Träger öffentlicher Gewalt (Brčko Distrikt BuH, jeweiliger Kanton) angenommen hat. |
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Ausschlaggebend ist die Belegenheit des Vermögens und nicht die Staatsangehörigkeit des Steuerpflichtigen. |
II. Steuerpflichtige Personen, Steuergegenstand
Rz. 141
Dabei sieht das Gesetz über Steuern der Bürger (in Anwendung im Brčko Distrikt BuH) natürliche sowie juristische Personen als steuerpflichtige Personen vor, Art. 85 Abs. 1 Gesetz über Steuer der Bürger. Einige kantonale Gesetze bestimmen nur die natürliche Person, die geerbt hat, als steuerpflichtig, Art. 18 SteuerG KS, Art. 10 Abs. 1 SteuerG TK, Art. 10 Abs. 1 SteuerG USK, Art. 17 SteuerG BPKG, Art. 12 Abs. 1 SteurG SBK.
Rz. 142
Für den Fall, dass...