Rz. 40

Wird eine neue Ehe geschlossen oder eine außereheliche Lebensgemeinschaft eingegangen, so erlischt der Unterhaltsanspruch. Gleiches gilt in Fällen, in denen sich der Berechtigte als "unwürdig" gezeigt hat, oder wenn die Bedingungen für die Zuerkennung von Unterhalt entfallen (Art. 229). Zur Unwürdigkeit führen hierbei grundsätzlich nur Handlungen, die eine gewisse Kontinuität besitzen, nicht aber beispielsweise Einzelhandlungen, wie sie im Zusammenhang mit dem Ende einer Ehe üblicherweise vorkommen, davon ausgenommen sind jedoch wiederum äußerst schwere Einzelhandlungen, wie z.B. schwere Körperverletzungen.[24]

[24] Vgl. Traljić/Bubić, Bračno pravo (Eherecht), S. 137.

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