Rz. 44

Gemäß Art. 133 legen die Eltern einvernehmlich Namen und Vornamen des gemeinsamen Kindes fest. Soweit sie hierüber keine Einigung erzielen, entscheidet das zuständige Vormundschaftsorgan.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge