Rz. 48

Das Gesetz überlässt die konkrete Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft den Ehegatten selbst. Insbesondere wird in Art. 30 Abs. 4 die Verpflichtung der Ehegatten festgelegt, einvernehmlich und gleichberechtigt darüber zu entscheiden, ob sie Kinder bekommen möchten, sowie über deren Erziehung.

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