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Es ist möglich, mit einem Testament die Gründung einer Stiftung anzuordnen, Art. 102 ErbG FBuH, Art. 104 ErbG RS, Art. 106 Abs. 2 ErbG BD BuH. Der gesetzliche Regelfall ist die Stiftung für wohltätige bzw. allgemein-nützliche Zwecke, für welche das Gesetz über Vereine und Stiftungen Bosnien und Herzegowinas[61] sowie das Gesetz über Vereine und Stiftungen der Föderation BuH,[62] das Gesetz über Vereine und Stiftungen der Republik Srpska[63] und das Gesetz über Vereine und Stiftungen des Brčko Distrikts BuH[64] maßgeblich sind. Eine Privatstiftung kennt das bosnisch-herzegowinische Recht nicht, obwohl alle Erbgesetze gewissen Raum für die Auslegung lassen, dass die Gründung einer Art Treuhandstiftung ohne Rechtspersönlichkeit für erlaubte Zwecke möglich wäre, Art. 102 Abs. 1 ErbG FBuH, Art. 104 Abs. 1 ErbG RS, Art. 106 Abs. 1. ErbG BD BuH. Diese Möglichkeit besteht gemäß der Gesetze über Vereine und Stiftungen jedoch nicht und sie wurde auch von der Doktrin und der Rechtsprechung bislang nicht erwogen und ist auch wegen einer fehlenden Treuhanddoktrin mit zu vielen Unsicherheiten verbunden. Eventuell kann auch eine Privatstiftung für die Familienmitglieder des Erblassers, welche als wohltätig bzw. allgemein nützlich betrachtet werden kann, als zulässig erachtet werden – z.B. wenn sich gewisse Familienmitglieder in finanzieller Notlage befinden, oder wenn die Ausbildung von Familienangehörigen aus den Mitteln der Stiftung finanziert werden soll, gewisse Talente in der Familie gefördert werden sollen o.Ä.[65] Bislang spielt die Stiftung bei der Vermögensplanung von Todes wegen in der Praxis kaum eine Rolle.

[61] Amtsblatt BuH [Službeni list BiH] 32/2001, 42/2003, 63/2008, 76/2011.
[62] Amtsblatt der Föderation BuH [Službene novine FBiH] 45/2002.
[63] Amtsblatt der Republik Srpska [Službeni glasnik RS] 52/2001, 42/2005.
[64] Amtsblatt des Brčko Distrikt BuH [Službeni glasnik BD BiH] 12/2002.
[65] Softić Kadenić, Instrumenti dugoročnog vezivanja imovine za slučaj smrti, S. 459.

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