Prof. Dr. Meliha Povlakic, Dr. Darja Softic Kadenic
Rz. 90
Die nächste zugelassene Vertragsform stellt der sog. Übergabevertrag dar, der durch alle drei Erbgesetze weitestgehend gleich geregelt ist. Dabei handelt es sich im weiteren Sinne um eine vorweggenommene Erbfolge, die – um wirksam zu sein – der Erfüllung einiger strikter Voraussetzungen bedarf. Dieser Vertrag wird zwischen dem zukünftigen Erblasser und allen seinen Abkömmlingen geschlossen. Damit die gewünschten Folgen eintreten können ist erforderlich, dass durch diesen Vertrag alle Abkömmlinge, die als Erben in Frage kämen, einbezogen werden (nicht etwa ein erbunwürdiger Erbe), Art. 136 ErbG FBuH, Art. 129 ErbG RS, Art. 140 ErbG BD BuH.
Rz. 91
Mit dem Vertrag kann – muss jedoch nicht – auch der Ehegatte einbezogen werden; ist er nicht einbezogen, darf sein Pflichtteil durch den Vertrag nicht verletzt werden, Art. 141 ErbG FBuH, Art. 134 ErbG RS, Art. 145 ErbG BD BuH. Die Vertragsparteien verzichten mit diesem Vertrag auf alle möglichen erbrechtlichen Ansprüche hinsichtlich des Vermögens, das Gegenstand des Vertrags ist. Das bedeutet, dass das Vermögen, das Gegenstand des Vertrages ist, keinen Nachlassbestandteil bildet. Der Vertrag kann nur das im Zeitpunkt der Vertragsschließung bereits bestehende Vermögen umfassen. Wenn nicht alle Abkömmlinge dem Vertrag zugestimmt haben oder der Erblasser nach der Vertragsschließung weitere Abkömmlinge bekommen hat, totgeglaubte Abkömmlinge sich gemeldet haben o.Ä., wird der Vertrag nicht nichtig; vielmehr bleiben die Verfügungen geltend, werden aber als Schenkungen zu Lebzeiten behandelt. Das bedeutet, dass sie auf den Erbteil angerechnet werden, und gegebenenfalls bei einer Pflichteilverletzung auch zurückgegeben werden müssen.
Rz. 92
Die Formgültigkeit dieses Vertrages bedarf der notariellen Beurkundung, Art. 129 Abs. 2 ErbG RS, Art. 140 Abs. 2 ErbG BD BuH. Die Formfrage in der Föderation BuH, die hinsichtlich des Erbvertrages bereits ausführlich erläutert wurde (siehe Rdn 76), stellt sich auch für den Übergabevertrag.