Rz. 46

Das bosnisch-herzegowinische Recht kannte seit dem Jahre 1973 nur drei und keine weiteren Erbordnungen und hatte auch im Rahmen des ehemaligen Jugoslawiens den restriktivsten Umfang der gesetzlichen Erben, was mit der aktuellen Erbrechtsreform korrigiert wurde. Sofern keine gesetzlichen Erben vorhanden sind und kein Testament oder Erbvertrag verfasst worden sind, wird der Staat als Erbe antreten. Die Erbenstellung des Staates unterscheidet sich insoweit von der Stellung anderer Erben, als der Staat die Erbschaft nicht ausschlagen kann.[49] Die Erbschaft geht nicht an den Staat BuH über, sondern gehört in der Republik Srpska und Brčko Distrikt BuH in diesem Fall der Republik Srpska bzw. dem Distrikt, Art. 6 und 20 ErbG RS, Art. 7 und 22 ErbG BD BuH. In der Föderation BuH geht der Nachlass an die Gemeinde wo sich Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte befinden. Bewegliche Sachen und Rechte gehen auf die Gemeinde des letzten Wohnsitzes bzw. Aufenthaltes des Erblassers über, Art. 7 und 21 ErbG FBuH.

 

Rz. 47

Auch für den Fall, dass die Erben unbekannt sind, wird die Erbschaft nach Durchführung eines vorgeschriebenen Verfahrens, in dem versucht wird, die Erben ausfindig zu machen, der zuständigen Gemeinde bzw. der Republik Srpska und dem Distrikt übergeben. Sollten sich im Zeitraum von zehn Jahren ab Übergabe des Nachlasses an die erwähnten öffentlichen Stellen Erben melden, behalten sie das Recht, die Übergabe der Erbschaft zurückzuverlangen, Art. 21 ErbG FBuH, Art. 20 ErbG RS, Art. 22 ErbG BD BuH.

[49] In dem Sinne Gavella/Belaj, S. 243, Blagojević, S. 300.

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