Prof. Dr. Meliha Povlakic, Dr. Darja Softic Kadenic
Rz. 141
Dabei sieht das Gesetz über Steuern der Bürger (in Anwendung im Brčko Distrikt BuH) natürliche sowie juristische Personen als steuerpflichtige Personen vor, Art. 85 Abs. 1 Gesetz über Steuer der Bürger. Einige kantonale Gesetze bestimmen nur die natürliche Person, die geerbt hat, als steuerpflichtig, Art. 18 SteuerG KS, Art. 10 Abs. 1 SteuerG TK, Art. 10 Abs. 1 SteuerG USK, Art. 17 SteuerG BPKG, Art. 12 Abs. 1 SteurG SBK.
Rz. 142
Für den Fall, dass der Erbe oder der Beschenkte der Staat Bosnien und Herzegowina, die Föderation BuH, ein Kanton oder eine Gemeinde ist, fallen in keinem der Kantone die Steuern an. Im Kanton Sarajevo sind zusätzlich auch religiöse Gemeinschaften sowie wohltätige oder fromme Stiftungen von der Erbschaftsteuer befreit. Dort, wo nur natürliche Personen als Steuerpflichtige vorgesehen worden sind, kann anhand der systematischen Auslegung dieser zwei Vorschriften geschlossen werden, dass alle anderen juristischen Personen, außer den hier ausdrücklich erwähnten öffentlich-rechtlichen Personen, gleichwohl steuerpflichtig sind.
Rz. 143
Besteuert wird die Beerbung oder Schenkung unbeweglicher sowie beweglicher Sachen; die Letzteren nur, wenn ihr Wert einen bestimmten Betrag überschreitet. Es kann vorkommen, dass ein Erbe sowohl eine Erbschaft- als auch eine Grunderwerbsteuer für das Beerben eines Grundstücks zahlt. Alle hier erwähnten Steuergesetze sehen die Erbschaft- und Schenkungsteuer nur dann vor, wenn es sich um die Erbschaft oder Schenkung von Sachen, sei es beweglichen oder unbeweglichen, sowie um unentgeltlichen Erwerb der Nutzungsrechte an Immobilien handelt; der Erwerb anderer Rechte oder von Geldsummen ist nicht ausdrücklich von der Steuerpflicht erfasst. Die Praxis hat dies noch nicht als Problem erkannt. Das neue SteuerG des Kantons Sarajevo sieht ausdrücklich als Gegenstand der Besteuerung auch Forderungen, Wertpapiere und Geldsummen, deren Wert 5.000 KM (ca. 2.500 EUR) übersteigt, vor, Art. 17 Abs. 2 SteuerG KS. Auch das SteuerG von Zapadnohercegovački Kanton besteuert neben beweglichen Sachen, Geld und Wertpapiere, immer wenn ihr Wert mehr als 2.000 KM (ca. 1.000 EUR) beträgt.