Rz. 6

Das Haager Testamentsformübereinkommen ist in Bosnien-Herzegowina seit dem 6.3.1992 in Kraft, und zwar aufgrund der Staatsnachfolge. Das ehemalige Jugoslawien hat diese Konvention bereits im Jahre 1962 ratifiziert.[16] Bezüglich der Testamentsgültigkeitsvoraussetzungen hat das IPRG die alternative Kollisionsnorm aus diesem Übereinkommen übernommen, so dass sie auch dann, wenn ein Nachlass mit einem Land verbunden ist, das dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat, gelten. Somit ist ein Testament gültig, wenn es die Voraussetzungen einer dieser Rechtsordnungen erfüllt:

des Staates, in dem das Testament aufgesetzt worden ist,
des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Testator im Zeitpunkt der Willenserklärung besaß,
des Staates, in dem der Testator im Zeitpunkt der Willenserklärung seinen Wohnsitz bzw. Aufenthalt hatte,
bezüglich der Immobilien des Staates, in dem sich die Immobilie befindet.
 

Rz. 7

Zusätzlich kennt das bosnisch-herzegowinische Recht noch eine weitere Möglichkeit: Ein Testament ist gültig, wenn die Voraussetzungen der lex fori erfüllt sind, Art. 31 Abs. 1 Nr. 5 IPRG.[17] Das bosnisch-herzegowinische internationale Privatrecht geht daher von dem in-favorem-testamenti-Prinzip aus.[18]

 

Rz. 8

Zusätzlich gilt in BuH das Washingtoner Abkommen über ein einheitliches Recht der Form eines internationalen Testaments vom 26.10.1973.[19] Die Bestimmungen sind in dem jeweiligen Erbgesetz der Entitäten bzw. Brčko Distrikt BuH inkorporiert, Art. 82–98 ErbG FBuH, Art. 82–99 ErbG RS, Art. 86–92 ErbG BD BuH.

[16] Amtsblatt der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien [Službeni list FNRJ], Međunarodni ugovor, 10/1962.
[17] Näher dazu Muminović, S. 192 ff.
[18] Muminović, S. 190.
[19] Amtsblatt der Föderativen Sozialistischen Republik Jugoslawien [Službeni list SFRJ], Međunarodni ugovori 3/1978.

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