Prof. Dr. Meliha Povlakic, Dr. Darja Softic Kadenic
Rz. 10
Obwohl das ehemalige sozialistische Jugoslawien eine sehr restriktive Haltung gegenüber dem Grundstückserwerb durch Ausländer einnahm und gewisse Beschränkungen auch in BuH bis vor Kurzem beibehalten worden waren, war das Recht eines Ausländers, eine Erbschaft in Bosnien und Herzegowina anzutreten, weder früher, als BuH ein Teil des ehemaligen Jugoslawiens war, noch heute beschränkt, und zwar unabhängig davon, ob unbewegliche oder bewegliche Sachen Bestandteil der Erbschaft sind.
Rz. 11
Diese Frage wird in BuH traditionell im Sachenrecht geregelt. Während das alte Sachenrecht für den Auslandserwerb durch Erbfolge die Gegenseitigkeit verlangte (Art. 82 Gesetz über Grundlegende Eigentümerverhältnisse, Art. 87 Gesetz über Eigentümerverhältnisse), sieht das neue Sachenrecht in Bosnien und Herzegowina im Erbfall von der Reziprozität ab, Art. 15 Abs. 2 Sachenrechtsgesetz der Föderation BuH, Art. 15 Abs. 2 Sachenrechtsgesetz der Republik Srpska, Art. 200 Abs. 2 Gesetz über das Eigentum und andere dingliche Rechte des Brčko Distrikts Bosniens und Herzegowinas. Darüber hinaus sehen die neuen Erbgesetze der Föderation BuH und des Brčko Distrikt BuH ausdrücklich vor, dass Ausländer in Erbsachen den bosnisch-herzegowinischen Bürgern gleichgestellt sind, Art. 3 Abs. 2 ErbG FBuH, Art. 3 Abs. 2 ErbG BD BuH.