Rz. 98
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Rechtssinne liegt gem. Art. 3 FamG FBiH dann vor, wenn eine Lebensgemeinschaft von Frau und Mann, die nicht miteinander verheiratet sind und auch nicht mit einer anderen Person in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, bereits drei Jahre andauert oder wenn die Partner einer solchen Gemeinschaft, auch bei kürzerem Zusammenleben, ein gemeinsames Kind haben.[48]
Rz. 99
Ein Partner aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat gem. Art. 230 Abs. 1 nach Beendigung dieser Lebensgemeinschaft unter denselben materiellen Voraussetzungen Anspruch auf Unterhalt wie ein geschiedener Ehegatte (Art. 230 Abs. 1). Die Klage auf Unterhalt kann bis zu einem Jahr ab Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erhoben werden (Art. 230 Abs. 1). Die Gründe für den Ausschluss eines solchen Unterhalts entsprechen im Wesentlichen denen beim Scheidungsunterhalt. Das Vermögen, das die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft i.S.d. Art. 3 während der Dauer dieser Gemeinschaft durch Arbeit erworben haben, wird als deren gemeinsames Vermögen angesehen. Auf dieses finden die Bestimmungen über das "ehelich Erworbene" (Art. 263; vgl. Rdn 28) entsprechende Anwendung.
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