Prof. em. Dr. Suzana Bubic, Dr. Stefan Pürner
1. Abstammung
Rz. 100
Das FamG FBiH unterscheidet nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Mehr noch: Es verwendet diese Begriffe überhaupt nicht, sondern spricht nur allgemein von "Kindern". Einziger Unterschied, der zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern besteht, liegt in der Art und Weise der Feststellung von Vater- und Mutterschaft. Außer näheren Regelungen bezüglich der Vaterschaft, gibt es auch solche über die näheren Bestimmungen der Mutterschaft. Gemäß Art. 53 ist Mutter diejenige Frau, die ein Kind geboren hat. Die Vaterschaft wird im Wege der Anwendung gesetzlicher Vermutungen, durch Anerkennung oder gerichtlich festgestellt. Als Vater eines in einer Ehe oder im Zeitraum von 300 Tagen ab Eheende geborenen Kindes gilt der Ehemann der Kindsmutter. Kann die Vaterschaft auf diese Weise nicht festgestellt werden, wird sie durch Anerkennung oder gerichtlich festgestellt (Art. 54 Abs. 1 und Art. 55).
Rz. 101
Eine unter Anwendung der gesetzlichen Vermutung festgestellte Vaterschaft kann, ebenso wie die Mutterschaft, angefochten werden. Klageberechtigt für die Anfechtung der Mutterschaft ist das Kind, die Frau, die als Mutter in das Geburtenbuch eingetragen ist, sowie die Frau, die sich selbst für die Kindsmutter hält. Die Klagebefugnis für die Anfechtung der Vaterschaft ist im Verhältnis zum früheren Gesetz erweitert worden. Nunmehr ist hierzu neben dem Ehemann der Mutter, der Mutter und dem Kind auch ein Mann, der sich selbst für den Kindsvater hält, berechtigt (Art. 79–84). Ein solcher vermeintlicher biologischer Vater ist jedoch nur dann klageberechtigt, wenn er während der Empfängniszeit des Kindes mit der Kindsmutter zusammenlebte oder vor Geburt des Kindes mit dieser eine Lebensgemeinschaft begründet hatte und darüber hinaus mit der Klage die Feststellung seiner eigenen Vaterschaft begehrt. Der Grund dafür, nun auch dem natürlichen Kindsvater die Anfechtung der Vaterschaft eines anderen zu gestatten, liegt zum einem im Schutz seines eigenen Rechts auf Familienleben, aber vielmehr noch im Recht des Kindes, seine wahre Abstammung auch dann zu erfahren, wenn die vermuteten Eltern die Vaterschaft nicht anfechten möchten. Dass dieses Recht nur begrenzt eingeräumt wird, liegt darin, dass man andererseits auch das Kind, die Mutter und den Mann, der als Vater gilt, davor schützen will, dass sich Dritte unberechtigt in die familiären Beziehungen einmischen. Dieselben Ziele wie durch die Einräumung des Anfechtungsrechts des natürlichen Vaters werden auch damit verfolgt, dass man der natürlichen Mutter das Recht auf Anfechtung der Mutterschaft zugesteht. Die Klagen aller genannten Personen sind fristgebunden (siehe Rdn 39).
Rz. 102
Das Kind kann Mutter- und Vaterschaft bis zu seinem vollendeten 25. Lebensjahr anfechten (Art. 79). Eine als Mutter eingetragene Frau kann ihre Mutterschaft innerhalb von sechs Monaten nach Kenntniserlangung der die Anfechtung begründenden Umstände, spätestens jedoch bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes anfechten (Art. 80 Abs. 2). Ein Mann, der sich für den Vater hält, kann die Vaterschaft des vermeintlichen Kindsvaters innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Eintragung der Vaterschaft anfechten (Art. 87 Abs. 2). Erben des Mannes der Kindsmutter bzw. Personen mit rechtlichem Interesse sind nur zur Fortsetzung eines vom Mann der Ehefrau eingeleiteten Verfahrens, nicht aber zu dessen Einleitung selbst berechtigt (Art. 85).
Rz. 103
Zur Anerkennung der Mutter- und Vaterschaft ist allgemein festzustellen, dass nach den derzeitigen gesetzlichen Vorschriften das Standesamt und das Vormundschaftsorgan eine stärkere Rolle im Verfahren haben, als das früher der Fall war. Eine Erklärung, mit der eine Mutter- oder Vaterschaft anerkannt wird, muss beim Standesamt, dem Vormundschaftsorgan, einem Gericht, einem Notar oder in einem Testament abgegeben werden (Art. 56). Die Erklärung kann, außer von in der Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt volljährigen Personen, auch von Minderjährigen, die älter als 16 Jahre sind, und von Personen, deren Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, die aber die Bedeutung dieser Erklärung erkennen, abgegeben werden (Art. 57). Für die Eintragung der Anerkennung in das Geburtenbuch ist bei Kindern, die älter als 14 Jahre und fähig sind, die Bedeutung der Anerkennung zu verstehen, die Zustimmung dieses Kindes erforderlich. Für die Eintragung der Anerkennung der Mutterschaft ist auch die Zuständigkeit des Vormundschaftsorgans und für die Eintragung der Anerkennung der Vaterschaft auch die Zustimmung der Kindsmutter erforderlich. Erteilt diese ihre Zustimmung nicht, kann sie durch das Vormundschaftsorgan ersetzt werden (Art. 62 und 63). Mutter- und Vaterschaft können nach dem Tod des Kindes nur dann anerkannt werden, wenn das Kind selbst Nachkommen hat (Art. 58). Die Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes anerkannt werden. Rechtswirkung hat dies jedoch erst, wenn das Kind lebend geboren wird (Art. 61). Eine anerkannte Mutter- und Vaterschaft kann von de...