Prof. em. Dr. Suzana Bubic, Dr. Stefan Pürner
1. Abstammung
Rz. 154
Die Feststellung der Abstammung eines Kindes ist im FamG RS ähnlich, aber nicht identisch wie im FamG FBiH geregelt. Das FamG RS unterscheidet (abgesehen von der Feststellung der Vaterschaft) auch nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Hinsichtlich der Mutterschaft legt dieses Gesetz nur fest, dass Mutter diejenige Frau ist, die ein Kind geboren hat (Art. 109 Abs. 1). Hinsichtlich sämtlicher weiterer diesbezüglicher Fragen sollen gem. Art. 126 und 134 die Bestimmungen über die Feststellung und die Anfechtung der Mutter- bzw. Vaterschaft in analoger Weise zur Anwendung kommen.
Rz. 155
Die Anfechtung der Vaterschaft ist in den Art. 127–131 entsprechend den Regelungen im FamG FBiH ausgestaltet. Nicht vorgesehen ist jedoch eine Anfechtungsklage durch den natürlichen Vater des Kindes. Die Regelungen bezüglich der Anerkennung der Vaterschaft unterscheiden sich von den Regelungen im FamG FBiH dadurch, dass keine Anerkennung vor einem Notar vorgesehen ist und dass der Standesbeamte und das Vormundschaftsorgan geringere Verpflichtungen haben, auf die Abgabe einer Anerkennungserklärung hinzuwirken. Darüber hinaus besteht ein weiterer Unterschied darin, dass Kinder der Anerkennung der Vaterschaft erst ab dem 16. Lebensjahr zustimmen müssen.
Rz. 156
Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist in den Art. 123–125 FamG RS wie im FamG FBiH geregelt. Unterschiede bestehen lediglich hinsichtlich der Klagefrist. Diese endet bei einer Klage durch das Kind mit Vollendung des 25. Lebensjahres, bei einer Klage durch das Vormundschaftsorgan ein Jahr nach Geburt des Kindes.
Rz. 157
Die Feststellung der Abstammung eines durch künstliche Befruchtung gezeugten Kindes ist auch im FamG RS nur durch zwei Bestimmungen geregelt. Durch diese wird die Feststellung der Vaterschaft eines solchen Kindes verboten (Art. 135). Darüber hinaus wird dem Ehemann einer Frau, die ohne dessen Zustimmung ein mit dem Samen eines anderen Mannes künstlich befruchtetes Kind geboren hat, das Recht zur Anfechtung der Vaterschaft eingeräumt.
Rz. 158
In der Republika Srpska wird demnächst die Verabschiedung eines Gesetzes über die Heilung von Unfruchtbarkeit durch Verfahren einer biomedizinisch unterstützten Befruchtung bei Unfruchtbarkeit erwartet. Der Entwurf dieses Gesetzes gibt der homologen Befruchtung außerhalb des Körpers durch Nutzung eigener Reproduktionszellen der Ehepartner bzw. nichtehelichen Lebenspartner den Vorzug (Art. 34).
Die heterologe Befruchtung außerhalb des Körpers unter Nutzung reproduktiven Fortpflanzungsgewebes und von Samenzellen von Spendern wird durchgeführt, wenn eine Heilung der Unfruchtbarkeit durch biomedizinische Unterstützung der Befruchtung unter Nutzung reproduktiven Fortpflanzungsgewebes und von Samenzellen der Ehegatten bzw. der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft selbst nicht möglich ist oder wenn dadurch die Übertragung einer Erbkrankheit auf das Kind verhindert werden soll (Art. 35. Abs. 1 und 2). Dann ist die Nutzung von gespendeten Embryonen von Ehegatten bzw. Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die bei einer homologen Befruchtung außerhalb des Körpers entstanden sind, und nicht für eine von diesen beabsichtigte Befruchtung benutzt werden, ausnahmsweise mit schriftlicher Zustimmung der betreffenden Ehegatten bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zulässig (Art. 35. Abs. 3). Die Empfänger von reproduktivem Gewebe und/oder Zellen und von Embryonen haben gegenüber dem Kind, das unter Verwendung gespendeten reproduktiven Gewebes und ebensolchen Zellen und Embryonen bei einer Heilbehandlung zur biomedizinischen Unterstützung der Befruchtung empfangen und geboren wurde, die Rechten und Pflichten in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das die familienrechtlichen Beziehungen regelt (Art. 39), sind also Eltern gleichgestellt, während die Spender weder dem Kind noch dem Empfänger gegenüber solche Beziehungen haben (Art. 48).
2. Adoption
Rz. 159
Auch nach dem FamG RS wird zwischen Volladoption und unvollständige Adoption unterschieden. Die allgemeinen Voraussetzungen für diese beiden Arten der Annahme eines Kindes entsprechen weitgehend denjenigen im FamG FBiH (siehe Rdn 107).
Rz. 160
Hinsichtlich der Volladoption bestehen Unterschiede hinsichtlich der Voraussetzungen, die seitens des Adoptivkindes bestehen müssen. Dieses darf nicht älter als 5 Jahre sein. Darüber hinaus ist eine Volladoption nur möglich, wenn das Kind keine Eltern mehr hat, diese unbekannt sind, das Kind länger als ein Jahr verlassen haben, ohne dass ihr Aufenthalt bekannt wäre, oder einer Adoption zugestimmt haben (Art. 157). Anders als in der FBiH können keine Einzelpersonen oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Annehmende sein.
Rz. 161
Hinsichtlich der unvollständigen Adoption besteht ein Unterschied zur Rechtslage in der FBiH insoweit, als die Fälle, in denen die Zustimmung der leiblichen Eltern nicht erforderlich ist, enger gefasst sind. Die Zustimmung ist in der RS nur dann entbehrlich, wenn den...