Prof. Dr. Meliha Povlakic, Dr. Darja Softic Kadenic
Rz. 134
Im Nachlassverfahren hat das Gericht bzw. der als Gerichtskommissär handelnde Notar Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, um das Interesse unfähiger und abwesender Erben sowie nicht geborener Kinder zu schützen, Art. 223–225, 229–231 ErbG FBuH, Art. 227–230, 233, 235 ErbG BD BuH, Art. 109–111, 120 AußstVG RS.
Rz. 135
Das Endziel des Nachlassverfahrens ist die Feststellung der Erben, des zum Nachlass gehörenden Vermögens sowie aller den Erben und Vermächtnisnehmern zustehenden Rechte, was durch einen Erbschaftsbeschluss festgestellt wird.
Rz. 136
Je nachdem, ob der Erbschaftsbeschluss von einem Notar oder aber von einem Gericht in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen erlassen wurde, unterscheiden sich die Rechtsmittel und die jeweiligen Fristen gegen den Beschluss:
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Gegen den Erbschaftsbeschluss, den der Notar erlassen hat, kann innerhalb von acht Tagen Einspruch beim Nachlassgericht eingelegt werden; über den Einspruch entscheidet ein Einzelrichter, Art. 209–211 ErbG FBuH, Art. 151 AußstVG RS, Art. 213–215 ErbG BD BuH. |
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Gegen einen Gerichtsbeschluss kann Beschwerde innerhalb von 15 Tagen erhoben werden; über die Beschwerde entscheidet ein Gericht zweiter Instanz, Art. 212, 213 ErbG FBuH, Art. 216–217 ErbG BD BuH. |
Diese Unterschiede stellen die Gleichstellung der Parteien vor Gericht in Frage und sollten de lege ferenda ausgeglichen werden.
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Wenn das Gericht in der Republik Srpska einen Erbschaftsbeschluss des Notars außer Kraft setzt, entscheidet es selbst in dieser Nachlasssache, Art. 152 Abs. 2 AußstVG RS. |
Rz. 137
Für den Fall, dass nach Rechtskraft des Erbschaftsbeschlusses erbrechtliche Ansprüche gestellt werden (Auffinden neuen Vermögens, eines neuen Testaments, Anmeldung eines neuen Erben), wird kein neues Nachlassverfahren eröffnet. Vielmehr werden die interessierten Personen angewiesen, ihre Rechte im Erkenntnisverfahren geltend zu machen. Eine Ausnahme stellt das Auffinden neuen Vermögens dar. In diesem Fall wird auch kein neues Verfahren eröffnet wird. Das Gericht soll vielmehr einen Ergänzungsbeschluss erlassen und das neu gefundene Vermögen gemäß dem ursprünglichen Beschluss aufteilen, Art. 251–253 ErbG FBuH, Art. 254–256 ErbG BD BuH, Art. 139–141 AußstVG RS.