Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung der Marke 1 120 941

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin begehrt die Löschung der am 14. Januar 1987 angemeldeten und am 20. April 1988 für die Antragsgegnerin als durchgesetztes Zeichen farbig eingetragenen Marke 1 120 941

deren Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen lautet:

„Daten- und Textverarbeitungsgeräte und -anlagen ausschließlich für den mittleren und oberen Leistungsbereich sowie periphere Geräte dafür (soweit in Klasse 9 enthalten), Computerprogramme hierfür, Aufzeichnungsträger für Computerprogramme in Form von Magnetplatten, Disketten, Magnetbändern, optisch lesbaren Platten, Lochkarten, Lochstreifen hierfür, integrierte Schaltungen, digitale Steuergeräte für Roboter; Druckschriften, Handbücher, Fachzeitschriften (vorgenannte Waren zur Lieferung an gewerbliche Abnehmer unter Ausschaltung des Buchhandels bestimmt); Design, Entwicklung, Installation, Wartung, Reparatur; Ausbildung und Unterricht auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Organisationsberatung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung ausschließlich für den mittleren und oberen Leistungsbereich”.

Im Eintragungsverfahren hatte die Prüfungsstelle für Klasse 9 Wz des Deutschen Patentamts die Marke zunächst als nicht unterscheidungskräftige und vor allem freihaltebedürftige Angabe beanstandet. Nach Vorlage von Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verkehrsdurchsetzung hat sie den Deutschen Industrie- und Handelstag (DIHT) um Auskunft gebeten, ob sich das Zeichen bei den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen für die Herkunft der betreffenden Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb durchgesetzt habe. Als beteiligte Verkehrskreise kämen neben den Herstellern die Elektroindustrie, die elektronische Industrie, die Automobilindustrie, die Automobilzulieferer, der Maschinenbau, die chemische Industrie, Pharmaindustrie, Rüstungsindustrie, Raumfahrtindustrie, Universitäten, Forschungsinstitute und Behörden in Betracht. Nach Befragung von Herstellerunternehmen sowie Unternehmen der Elektroindustrie, der Automobilindustrie, des Maschinenbaus und der chemischen Industrie durch mehrere Industrie- und Handelskammern teilte der DIHT dem Deutschen Patentamt mit, daß für die Marke folgende Zuordnungsgrade ermittelt worden seien:

Hersteller

82,14 %

Elektroindustrie

77,93 %

Automobilindustrie

68,00 %

Maschinenbau

70,66 %

chemische Industrie

66,34 %

Hierbei seien auch diejenigen Antworten zugunsten der Anmelderin (nunmehrigen Markeninhaberin) gewertet worden, welche das angemeldete Zeichen zwar nicht namentlich der Antragstellerin, jedoch einem bestimmten, namentlich nicht bezeichneten Unternehmen zuordneten. Aufgrund dieser Auskunft ist die angegriffene Marke als „durchgesetztes Zeichen” eingetragen worden.

Zur Begründung ihres Löschungsantrags vom 23./25. März 1993 hat die Antragstellerin im Verfahren vor dem Deutschen Patentamt ausgeführt, daß die angegriffene Marke eine glatt beschreibende Angabe über das Funktionsprinzip der von ihr erfaßten Waren darstelle. Sie hätte auch im Wege der Verkehrsdurchsetzung nicht eingetragen werden dürfen. Zum einen seien die bei der Befragung berücksichtigten Verkehrskreise zu eng bemessen worden. Insbesondere hätten private Endabnehmer, Handel, Banken und Versicherungen sowie die Angehörigen der freien Berufe einbezogen werden müssen. Aber auch innerhalb der befragten Verkehrskreise habe sich die angegriffene Marke nicht hinreichend durchgesetzt. Die Angabe „digital” werde von zahlreichen Unternehmen dringend benötigt. Es hätte daher einer nahezu einhelligen Verkehrsdurchsetzung bedurft. Zudem hätten Antworten, welche die Marke nicht namentlich der Markeninhaberin zuordneten, nicht zu deren Gunsten berücksichtigt werden dürfen.

Die Markeninhaberin hat dem ihr am 28. Oktober 1993 zugestellten Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 5. November 1993, beim Deutschen Patentamt am selben Tage eingegangen, widersprochen und ua vorgetragen, daß es sich bei der Angabe „digital” um die Bezeichnung eines allgemeinen mathematischen Prinzips handle. Die angegriffene Marke stelle daher im Hinblick auf die von ihr erfaßten Waren und Dienstleistungen keine glatt beschreibende Angabe dar, so daß eine einhellige Verkehrsdurchsetzung nicht gefordert werden könne. Im übrigen habe sich die Befragung auf alle zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke relevanten Verkehrskreise erstreckt.

Die Warenzeichenabteilung des Deutschen Patentamts hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Möglicherweise hätten zwar in die Ermittlungen zur Verkehrsdurchsetzung weitere Verkehrskreise einbezogen werden müssen. Die Löschung der angegriffenen Marke komme jedoch nur in Betracht, wenn erwiesen sei, daß sich die Marke zur Zeit der Anmeldung oder Eintragung in den seinerzeit nicht befragten, jedoch relevanten Verkehrskreisen nicht durchgesetzt hatte und die Eintragung deshalb zu Unrecht erfolgte. Dieser Nachweis sei nicht erbracht und könne in Anbetracht des ...

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