Entscheidungsstichwort (Thema)
Marke 395 22 977.4. Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin hat am 1. Juni 1995 die Marke „Delikat” für Waren der Klasse 3 angemeldet; gleichzeitig hat sie den Antrag auf Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (§ 38 MarkenG) gestellt und die tarifmäßige Beschleunigungsgebühr entrichtet. Nachdem erst am 1. Dezember 1995 die Marke in das Register eingetragen, am 1. März 1996 dies der Antragstellerin mitgeteilt und am 20. April 1996 die Eintragung veröffentlicht worden ist, begehrt die Antragstellerin die Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr.
Die Markenabteilung 3. 1 des Deutschen Patentamts hat den Antrag auf Rückzahlung dieser Gebühr zurückgewiesen mit der Begründung, hierfür fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Beschleunigungsgebühr werde als Verfahrensgebühr mit der Antragstellung fällig, und sie verfalle unabhängig davon, ob und in welchem zeitlichen Rahmen dem Antrag entsprochen werde.
Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt.
Sie macht geltend, die begehrte Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr müsse jedenfalls aus Billigkeitsgründen erfolgen. Es könne nicht angehen, daß diese Gebühr als Antragsgebühr mit dem Antrag verfallen sei. Das Patentamt habe sehr nachlässig gehandelt. Da die Eintragung der Marke erst nach einem halben Jahr erfolgt sei und sie – die Antragstellerin – davon noch später Kenntnis erlangt habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, innerhalb der sechsmonatigen Prioritätsfrist die beabsichtigte internationale Registrierung der Marke vorzunehmen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluß der Markenabteilung aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Für die begehrte Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr fehlt es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage.
Die Zahlung der Beschleunigungsgebühr ist in § 38 Abs. 2 MarkenG geregelt. Dagegen enthält das Markengesetz keine ausdrückliche Grundlage für eine Rückzahlung dieser Gebühr. Damit ist davon auszugehen, daß die Beschleunigungsgebühr als Antragsgebühr mit der Stellung des Antrags verfällt und auch dann nicht zurückgefordert werden kann, wenn die erwartete – gesetzlich nicht näher definierte – Beschleunigung der Prüfung nicht eingetreten ist.
Für diese Bewertung spricht bereits der Vergleich mit der früheren Regelung des § 6 a WZG, an deren Stelle § 38 MarkenG getreten ist (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des Markenrechtsreformgesetzes, BlPMZ 1994 – Sonderheft – S 45, 85). Auch die Erstattung der gemäß § 6 a Abs. 2 Satz 2 WZG zu entrichtenden Gebühr war nach herrschender Auffassung ausgeschlossen (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des 4. Überleitungsgesetzes, BlPMZ 1952, 4, 5; BPatGE 6, 249, 250 f; 20, 231, 235; BPatG Mitt 1994, 218, 219).
Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß das Markengesetz spezielle Vorschriften für die Rückzahlung gesetzlicher Gebühren enthält. So eröffnet § 63 Abs. 2 MarkenG die Möglichkeit einer Erstattung der Widerspruchs- und der Löschungsantragsgebühr, wenn dies der Billigkeit entspricht. Für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gelten die §§ 66 Abs. 6 Satz 3, 71 Abs. 3 MarkenG Angesichts dieser ausdrücklichen Bestimmungen ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen einer Rückzahlung gesetzlicher Gebühren im Markengesetz abschließend geregelt sind. Es kann demnach eine „planwidrige Unvollständigkeit” des Gesetzes, also eine Gesetzeslücke (vgl. hierzu BPatGE, 25, 74, 77 mwNachw), nicht festgestellt werden. Insbesondere steht gerade der Umstand, daß das Gesetz nur die Rückzahlung bestimmter Gebühren aus Billigkeitsgründen vorsieht, der Ansicht entgegen, über diese ausdrücklichen Regelungen hinaus könnten auch andere Gebühren unter dem Gesichtspunkt der der Billigkeit erstattet werden. Insoweit vermag sich der Senat auch nicht der in einer (unveröffentlichten) Entscheidung des 27. Senats des Bundespatentgerichts vom 19. Juli 1978 – 27 W (pat) 21/78 – vertretenen Auffassung anzuschließen, wonach die Rückzahlung einer Beschleunigungsgebühr in besonderen Fällen nach dem auch das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben geboten sein könne. Diese Betrachtungsweise hält der erkennende Senat mit dem dargestellten abschließenden Charakter gesetzlicher Regelungen über Gebührenerstattungen für nicht vereinbar.
Schließlich kommt eine Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr nach § 38 Abs. 2 Marken auch nicht unter Anwendung von Billigkeitserwägungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 DPAVwkostV in Betracht. Diese Verordnung ist nämlich nicht auf Gebühren anwendbar, welche im Markengesetz selbst geregelt sind (vgl. BPatGE 20, 240, 245 mwNachw).
Nach alledem fehlt es für die beanspruchte Gebührenerstattung an einer rechtlichen Grundlage. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Deutsche Patentamt offensichtlich in Einzelfällen eine Rückzahlung der Ge...