Entscheidungsstichwort (Thema)
Markenanmeldung F 35 151/3 Wz
Tenor
I. Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlußbeschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Prüfungsstelle bzw Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patentamts vom 16. August 1993 und vom 25. August 1995 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 517 610 für die Waren „Desinfektionsmittel” zurückgewiesen worden ist.
Der angemeldeten Marke wird die Eintragung auch für die Waren „Desinfektionsmittel” versagt.
Tatbestand
I.
Die Bezeichnung
Lindora
soll – nach einer Einschränkung des Warenverzeichnisses im patentamtlichen Verfahren – als Marke für die Waren
„Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haare; Zahnputzmittel; Desinfektionsmittel”
in das Register eingetragen werden. Die am 13. März 1987 eingereichte Anmeldung wurde am 30. Juni 1987 bekanntgemacht.
Widerspruch ist ua erhoben von der Inhaberin der Marke 517 610
die seit 22. November 1939 für
„Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische und hygienische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präparate, Desinfektionsmittel”
eingetragen ist.
Die Anmelderin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke teilweise bestritten, nämlich für alle eingetragenen Waren mit Ausnahme derjenigen, für welche die Widerspruchsmarke in der Roten Liste verwendet wird. Die Widersprechende hat neben weiteren Glaubhaftmachungsunterlagen eine eidesstattliche Versicherung des Herrn Michael Harras vom 2. Mai 1988 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, daß die Widerspruchsmarke nach einer erstmaligen Benutzung im Jahre 1938 seit 1954 zur Kennzeichnung von Dermatika eingesetzt werde, wobei im Jahre 1984 ein Umsatz von 1.900.647,– DM, in 1985 ein Umsatz von 2.174.713,– DM und im Jahre 1986 ein Umsatz von 2.366.023,– DM erzielt worden sei. Die Anmelderin hat die Nichtbenutzungseinrede aufrechterhalten, weil die Widersprechende eine Benutzung nur insoweit glaubhaft gemacht habe, als sie von ihr, der Anmelderin, ohnehin anerkannt werde.
Die Prüfungsstelle für Klasse 3 Wz des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch mit einem ersten Erstprüferbeschluß vom 23. Januar 1989 zurückgewiesen, soweit er sich gegen die von der angemeldeten Marke erfaßte Ware „Schleifmittel” richtete. Im übrigen wurde das Verfahren im Hinblick auf den Erfolg eines Widerspruchs aus einer anderen Marke ausgesetzt.
Nach der Zurücknahme dieses anderen Widerspruchs in der Beschwerdeinstanz hat die Prüfungsstelle ua den hier verfahrensgegenständlichen Widerspruch aus der Marke 517 610 mit einem weiteren Erstprüferbeschluß vom 16. August 1993 in vollem Umfang zurückgewiesen. Eine Verwechslungsgefahr bestehe selbst dann nicht, wenn man mit der Widersprechenden von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgehe.
Auf die Erinnerung der aus der Marke 517 610 Widersprechenden hat die Markenstelle für Klasse 3 diesen zweiten Erstprüferbeschluß mit Beschluß vom 25. August 1995 unter Zurückweisung der weitergehenden Erinnerung teilweise aufgehoben und der angemeldeten Marke die Eintragung für die Waren
„Seifen; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haare”
versagt. Die genannten Waren wiesen mit den auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden „Dermatika” eine erhebliche Ähnlichkeit auf. Insoweit sei eine Verwechslungsgefahr auch dann zu bejahen, wenn man nur eine normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrundelege. Denn die Vergleichsmarken stimmten in der für den klanglichen Gesamteindruck maßgeblichen Silbengliederung und Vokalfolge überein. Die vorhandenen Unterschiede träten demgegenüber zurück.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung weichen die Vergleichsmarken im Gesamteindruck deutlich voneinander ab, weil sie in keiner Silbe übereinstimmten und sich auch in ihrer Konsonantenstruktur hinreichend unterschieden.
Darüber hinaus ist am 7. April 1997 ein Schriftsatz einer Firma FAWECO Hautschutz GmbH eingegangen. Darin wird ua ausgeführt, daß die von den Vergleichsmarken erfaßten Waren nicht ähnlich seien.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den Beschluß der Markenstelle vom 25. August 1995 (Erinnerungsbeschluß) aufzuheben, soweit unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses vom 16. August 1993 der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 517 610 die Eintragung versagt wurde.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Vergleichsmarken wiesen eine gleiche, den Sprech- und Betonungsrhythmus bestimmende Silbenzahl und Vokalfolge sowie einen übereinstimmenden Wortanfang und Auslaut auf. Diese Gemeinsamkeiten beherrschten das Klangbild. Im übrigen habe die Widerspruchsmarke aufgrund langjähriger und umfangreicher Benutzung eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft ...