Entscheidungsstichwort (Thema)
Markenanmeldung 395 27 779.5
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. April 1999 aufgehoben.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 025 491 wird die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I
Die Marke 395 27 779
ist in das Register eingetragen worden für die folgenden Waren:
„Mittel zur Gesichtsreinigung und -pflege, insbesondere Gesichtswasser, Gesichtsreinigungs- und Gesichtspflegemittel in fester Form, in Form von Lotionen, Cremes und Gels”.
Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 10. Oktober 1996.
Gegen diese Eintragung ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 2 025 491
die seit dem 30. November 1992 gem § 6a WZG für die Waren:
„Seifen; Parfümerien, Eau de Cologne, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Schaum- und Duschbäder, chemische Haarpflegemittel, nichtmedizinische Zahncremes”
in dem Register eingetragen ist, ohne daß ein Widerspruchsverfahren stattgefunden hat.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1997 hat die Markeninhaberin die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat die Widersprechende keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegt. Mit Beschluß vom 19. April 1999 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts deshalb den Widerspruch wegen fehlender Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung am 18. April 2000 hat die Widersprechende wie folgt vorgetragen:
Die Firma Schwarzkopf & Henkel benutze die Marke für eine Haarpflege-Serie für Herren im Rahmen eines Pilotprojekts, das einen Vertrieb der Waren ausschließlich im Internet betreffe. Die genannte Firma sei eine Tochtergesellschaft der Widersprechenden und verwende die Widerspruchsmarke auf der Grundlage einer Lizenz der Widersprechenden. Das Angebot der Haarpflegemittel zum Verkauf erfolge über die Homepage: http://www.vision.de, auf der ua sowohl die Marke selbst als auch die mit ihr versehenen Produkte in der nachfolgend wiedergegeben Form dargestellt würden:
Zu diesen im Internet wiedergegebenen Produktabbildungen hat die Widersprechende auch die entsprechend gekennzeichneten Originalwaren vorgelegt.
Weiterhin hat die Widersprechende eine eidesstattliche Versicherung vom 14. April 2000 der Frau Kristina Czepl eingereicht, die in ihrer Eigenschaft als Assistant Brand Manager der Widersprechenden erklärt, daß mit den angegebenen Produkten im Jahr 1998 DM 9.500, im Jahr 1999 DM 34.996 sowie in den ersten beiden Monaten des Jahres 2000 DM 1.571 an Umsätzen erzielt worden seien. Weiterhin versichert Frau Czepl eidesstattlich, daß die betroffenen Waren in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt worden seien.
Die Widersprechende erachtet insoweit die dargelegte Benutzung als rechtserhaltend iSv § 26 MarkenG und meint, daß zwischen den konkurrierenden Marken Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bestehe.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. April 1999 aufzuheben und die angegriffene Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 025 491 zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung hat die Markeninhaberin vorgetragen, die Widerspruchsmarke sei nicht iSv § 26 MarkenG rechtserhaltend benutzt worden. Die Abbildung der Widerspruchsmarke und der mit ihr versehenen Artikel im Internet stelle keine markenmäßige Verwendung dar. Durch eine Bewerbung von Marke und Waren im Internet würden die entsprechenden Waren nicht in den Verkehr gebracht, vielmehr träten sie nur digital in Erscheinung. Im übrigen sei die Widerspruchsmarke in einer von der Eintragung abweichenden Form verwendet worden, wobei diese Abweichung so stark sei, daß dadurch der kennzeichnende Charakter der Marke verändert werde. Das Markenwort „VISION” sei nur in einer emblemartigen Verbindung mit dem Zeichen „@” eingesetzt worden. Außerdem sei die Widerspruchsmarke in der beschriebenen Kombination ausschließlich im Zusammenhang mit dem Zusatz „style access” verwendet worden, der unübersehbar direkt unter dem Markenwort „VISION” verlaufe.
Weiter vertritt die Markeninhaberin die Auffassung, daß zwischen den konkurrierenden Marken eine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht bestehe. Das Markenwort „VISION” habe nur eine schwache Kennzeichnungskraft. Die angegriffene Marke brauche daher keinen deutlichen Abstand gegenüber der Widerspruchsmarke einzuhalten. Die Unterschiede zwischen beiden Markenwörtern reichten insoweit aus, um eine Verwechslungsgefahr sicher auszuschließen.
Der Senat hat mit dem im Anschluß an die mündliche Verhandlung verkündeten B...