Nach dem Gesetzeswortlaut ist "der Unternehmer" zur Unterrichtung und Beratung verpflichtet. Das ist der Betriebsinhaber.[1] In einem konzernabhängigen Unternehmen kann sich dessen Vorstand nicht auf seine Unkenntnis berufen. Die Beteiligungspflichten treffen dann den Vorstand des herrschenden Unternehmens, das ggf. auch für Ansprüche auf Nachteilsausgleich haftet.[2] Nach der Information ist über die beabsichtigte Betriebsänderung mit dem Betriebsrat gemeinsam zu beraten.

[1] BAG, Urteil v. 15.1.1991, 15 1 AZR 94/90.

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