Der Sozialplan hat nach § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Es gelten allerdings folgende Besonderheiten: Abweichend vom generellen Tarifvorbehalt können von einem Tarifvertrag abweichende Regelungen getroffen werden. Individualregelungen über namentlich genannte Arbeitnehmer sind zulässig.
Der Sozialplan begründet unmittelbare Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer, sodass nur diese – und nicht der Betriebsrat – die Erfüllung der Sozialansprüche im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren einklagen können. Wird zu einem späteren Zeitpunkt ein höher dotierter Sozialplan infolge einer zweiten eigenständigen organisatorischen Betriebsänderung abgeschlossen, hat ein Arbeitnehmer nur Anspruch auf Leistungen aus demjenigen Sozialplan, von dessen Betriebsänderung er auch betroffen ist.
Ein für eine bestimmte Betriebsänderung vereinbarter Sozialplan kann, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, nicht ordentlich gekündigt werden. Anderes kann für Dauerregelungen gelten. Ob ein Sozialplan insgesamt oder hinsichtlich seiner Dauerregelungen außerordentlich gekündigt werden kann, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden.
Wie bei einer Betriebsvereinbarung wirken die Regelungen eines Sozialplans im Falle einer zulässigen Kündigung des Sozialplans nach, bis sie durch eine neue Regelung ersetzt werden. Die ersetzende Regelung kann Ansprüche der Arbeitnehmer, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung entstanden sind, nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abändern. Ist die Geschäftsgrundlage eines Sozialplans weggefallen und ist einem Betriebspartner das Festhalten am Sozialplan mit dem bisherigen Inhalt nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten, so entscheidet die Einigungsstelle verbindlich, wenn sich ein Betriebspartner weigert, die Regelungen des Sozialplans den veränderten tatsächlichen Umständen anzupassen. Bis zur Anpassung ist ein Abfindungsrechtsstreit entsprechend § 148 ZPO auszusetzen.
Der Sozialplan ist ebenso wie der Interessenausgleich schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zu unterschreiben. Der Mangel der Form macht ihn nach § 125 BGB nichtig.
Kommt es für die Begründetheit eines auf einen Sozialplan gestützten Anspruchs eines Arbeitnehmers auf die Wirksamkeit des Sozialplans an, ist der Arbeitgeber nicht gehindert, sich auf die Unwirksamkeit des Sozialplans zu berufen, auch wenn er diesen abgeschlossen und ein rechtlich nicht existentes betriebsverfassungsrechtliches Organ als Betriebspartner akzeptiert hat.