Gegenstand des Mitbestimmungsrechtes ist das betriebliche Vorschlagswesen. Unter einem betrieblichen Vorschlagswesen (BVW) sind alle Systeme und Methoden zu verstehen, durch die freiwillige Vorschläge der Arbeitnehmer zur Vereinfachung oder Verbesserung der betrieblichen Arbeit, der Arbeitssicherheit und des Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb angeregt werden.[1]

Das Verständnis des BVW ist offen. Wichtig ist nur, dass es sich um

  • freie Verbesserungsvorschläge,
  • gleich auf welchem Gebiet, aber mit Bezug zum Unternehmen handelt,
  • die durch eine gewisse Organisationsform angeregt werden.

Dabei ist das BVW nicht auf Verbesserungsvorschläge beschränkt, die sich auf den konkreten Betrieb i. S. des § 4 BetrVG beschränken, sondern umfasst auch unternehmensbezogene Verbesserungsvorschläge.[2]

Für die Frage, ob bestimmte Formen der Anregung von Sonderleistungen der Arbeitnehmer eine Form des betrieblichen Vorschlagswesens darstellen, kommt es nicht auf die Bezeichnung an, ebenso wenig darauf, ob es sich um ein "klassisches" Vorschlagswesen handelt. Unter das Mitbestimmungsrecht fallen auch andere Formen des Vorschlagswesens, solange sie nur ein System sind, das auf die Herbeiführung freiwilliger Sonderleistungen der Arbeitnehmer abzielt. Auch Qualitätszirkel können Formen des betrieblichen Vorschlagswesens sein, wenn sie die Zielsetzung haben, freiwillige Verbesserungsvorschläge der Arbeitnehmer zu fördern.[3] Dazu ist es erforderlich, dass die Arbeitnehmer hier über ihre Arbeitsleistung hinaus, zu der sie vertraglich verpflichtet sind, freiwillige Leistungen erbringen. Ob sie diese Vorschläge während ihrer Arbeitszeit machen, ist nicht entscheidend. Gerade moderne Formen der Arbeitsgestaltung, die den Mitarbeiter als "Mitdenker" in den Arbeitsprozess einbeziehen, stellen eine Form des betrieblichen Vorschlagswesens dar, so beispielsweise der kontinuierliche Verbesserungsprozess oder Verbesserungs-Arbeitskreise, an denen Mitarbeiter auf freiwilliger Grundlage teilnehmen.

[1] Fitting, § 87, Rz. 560; Schwab, Vorschlagswesen, Rz. 6; Ricardi, § 87, Rz. 925.
[2] Schwab, Vorschlagswesen, Rz. 7f.
[3] Fitting, § 87, Rz. 554; Schwab, Vorschlagswesen, Rz. 68.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?