Zusammenfassung
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG hat der Betriebsrat seit dem 14.6.2021 (eingeführt durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz) ein Mitbestimmungsrecht bei der "Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird". Dabei ist die Mitbestimmung auf die Ausgestaltung von mobiler Arbeit beschränkt und betrifft nicht deren Einführung. Wo genau die Grenze verläuft, ist umstritten. Das Gesetz bestimmt auch nicht, was unter mobiler Arbeit zu verstehen ist, sondern setzt den Begriff voraus. Soweit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht, entscheidet in Streitfällen nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle. Im Zusammenhang mit mobiler Arbeit bestehen weitere Beteiligungsrechte des Betriebsrates, sodass Nr. 14 im Wesentlichen ein Auffangtatbestand ist.
1 Allgemeines
1.1 Überblick über das Mitbestimmungsrecht
Das mobile Arbeiten ist in jüngerer Zeit in den Blick gerückt: Zunächst wurde mobile Arbeit als Instrument zur Vermeidung von Ansteckungen mit dem Coronavirus eingesetzt. Was erst aus der Not der Pandemie heraus geboren war, wurde dann von vielen Arbeitnehmern zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und Wahrung der Work-Life-Balance geschätzt und wird von ihnen in bestimmten Funktionen und Positionen als Leistung des Arbeitgebers erwartet. Zudem sind Tendenzen zu beobachten, wonach Arbeitgeber mobiles Arbeiten dazu nutzen, Büroflächen zu verkleinern und auf diese Weise Kosten zu sparen. Die rechtliche Bedeutung des Mitbestimmungsrechts ist hingegen eher gering: Es betrifft nicht die Einführung, sondern nur die Ausgestaltung von mobiler Arbeit und hier bestehen bereits eine Reihe einschlägiger Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats.
Die rechtliche Ausgangssituation stellt sich zusammengefasst wie folgt dar:
Ob es überhaupt mobile Arbeit gibt, entscheidet der Arbeitgeber ganz alleine. Weder der Betriebsrat noch der Arbeitnehmer kann ihn dazu zwingen. Wenn der Arbeitgeber aber Arbeitnehmern die Möglichkeit dazu einräumt, löst das ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats über die Ausgestaltung aus.
Ein Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten kann sich nach derzeitiger Rechtslage nur aus einer Betriebsvereinbarung oder einer arbeitsvertraglichen Regelung ergeben.
1.2 Individualrechtlicher Anspruch auf mobiles Arbeiten?
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG regelt nur die kollektivrechtlichen Fragen der Ausgestaltung von mobiler Arbeit. Es trifft keinerlei Aussage dazu, ob einerseits der Arbeitgeber mobile Arbeit anordnen kann und andererseits der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Ermöglichung von mobiler Arbeit hat. Beides ist grundsätzlich nicht der Fall. Verschiedene Gesetzesinitiativen sind bisher im Sande verlaufen. Mobiles Arbeiten beruht vielmehr auf beiderseitiger Freiwilligkeit. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers beinhaltet nicht die Anordnung von mobiler Arbeit, denn es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, einen geeigneten betrieblichen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat er keine Befugnis, betrieblich auf die Wohnung des Arbeitnehmers zuzugreifen. Auch hier sind Ausnahmen denkbar, insbesondere nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX im Fall einer Schwerbehinderung, bei der der Arbeitnehmer auf die Möglichkeit des mobilen Arbeitens angewiesen ist oder bei sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen des Arbeitnehmers. Ob es zulässig ist, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbart, dass dieser nur mobil arbeiten darf, für ihn also im Betrieb kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist ungeklärt. Eine solche Vereinbarung unterliegt der AGB-Kontrolle nach § 307 BGB und kann eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen, insbesondere wenn keine Kostenerstattung vorgesehen ist.
2 Begriff "Mobiles Arbeiten"
Eine Definition von "mobiler Arbeit" enthält das Gesetz nicht; auch in anderen Gesetzen ist diese Form der Arbeitsleistung bisher nicht definiert. Der umgangssprachliche Begriff des "Homeoffice" wird mit unterschiedlichen Bedeutungen verwendet und führt deshalb nicht weiter. Das mobile Arbeiten im Sinne der Nr. 14 muss gerade nicht von zu Hause aus erfolgen, sondern kann auch von anderen, vom Arbeitnehmer zu wählenden Orten erfolgen. Maßgeblich ist, dass es sich um "betriebsstättenfernes Arbeiten" handelt. Gesetzlich geregelt ist in § 2 Abs. 7 ArbStättV lediglich der Telearbeitsplatz, bei dem es sich um einen vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten handelt, es sich also gerade nicht um "mobile" Arbeit handelt.
Der nicht umgesetzte Referentenentwurf des Mobile Arbeit-Gesetzes (MAG) vom 14.1.2021 sah eine Neufassung des § 111 Abs. 1 GewO mit einer Definition vor, nach der ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mobil a...