§ 1 Geeignete Personen und Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
(1) Zur Ausstellung von Bescheinigungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung geeignet sind Personen im Sinne von § 2 oder Stellen, die von der nach § 6 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.
(2) Die Anerkennung einer Stelle als geeignet in einem anderen Land steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich.
§ 2 Geeignete Personen im Verbraucherinsolvenzverfahren
Geeignete Personen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.
§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) 1Eine Stelle kann als geeignet anerkannt werden, wenn
1. |
sie in der Trägerschaft einer Gemeinde oder eines Landkreises, einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege im Sinne von § 10 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes oder eines anerkannten gemeinnützigen Vereins steht, |
2. |
sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter gewährleistet, |
3. |
sie auf Dauer angelegt ist, |
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in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist, |
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eine erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und |
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sie über technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt. |
2Der Leiter oder eine sonstige in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiter, als Diplom-Sozialpädagoge, als Bankkaufmann, als Betriebswirt, als Ökonom oder als Ökotrophologe oder eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen. 3Sofern in der Stelle keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt, muß eine nach Satz 1 Nr. 5 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein, etwa durch den Justitiar des Trägers oder einen niedergelassenen Rechtsanwalt.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
a. |
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages zur Anerkennung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers, Vorteilsnahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung oder einer Konkursstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist oder |
b. |
in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Betreffenden der Konkurs, das Vergleichsverfahren, die Gesamtvollstreckung oder das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder er in das vom Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 der Konkursordnung, § 4 Abs. 2 der Gesamtvollstreckungsordnung, § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist. |
(3) Ausreichende praktische Erfahrung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 liegt in der Regel bei dreijähriger Tätigkeit vor.
§ 4 Aufgaben der geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung
(1) Aufgabe der Person oder Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnern bei der vorgerichtlichen Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.
(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, hat die Person oder Stelle den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und ihm eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.
§ 5 Stellen von Kommunen
Stellen in der Trägerschaft von Gemeinden oder Landkreisen können als geeignet anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 erfüllen und eine dort tätige Person nach § 3 Abs. 1 Satz 2 qualifiziert ist.
§ 6 Anerkennungsverfahren
(1) Anerkennungsbehörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.
(2) 1Die Anerkennung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2Mit dem Antrag sind Nachweise dafür vorzulegen, dass die in § 3 genannten Voraussetzungen vorliegen. 3Zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann die Anerkennungsbehörde die Vorlage von Auszügen aus öffentlichen Registern und Verzeichnissen über die die Stelle leitende Person verlangen. 4Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen wird ermächtigt, das Nähere des Anerkennungsverfahrens durch Rechtsverordnung zu regeln.
(3) 1Die Anerkennung nach diesem Gesetz ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. 2Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 zu unterrichten. 3Die Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.