(1) 1Der Landes- Kinder- und Jugendausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit über Angelegenheiten, die dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe als Aufgaben zugeordnet und nicht Einzelangelegenheiten der laufenden Verwaltung sind. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 3Die Beschlüsse haben bindende Wirkung gegenüber dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 4Der Landes- Kinder- und Jugendausschuss beschließt über die landesweite Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Das Beschlussrecht des Landes- Kinder und Jugendausschusses wird durch Gesetze und aufgrund von Rechtsverordnungen beschränkt, soweit diese abschließende Regelungen enthalten.
(3) 1Die oberste Landesjugendbehörde hat Beschlüsse gemäß Absatz 1 aufzuheben, wenn sie gegen Absatz 2 verstoßen. 2Sie kann Beschlüsse aufheben, wenn sie zu Mehrausgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe führen.
(4) 1Trifft der Landes- Kinder- und Jugendausschuss binnen sechs Wochen nach Zuleitung einer Beschlussvorlage durch die oberste Landesjugendbehörde keine Entscheidung oder ist er binnen dieser Frist in einer Sitzung nicht beschlussfähig, kann die oberste Landesjugendbehörde die Entscheidung ohne Beschlussfassung des Landes- Kinder- und Jugendausschusses umsetzen. 2Der Landes- Kinder- und Jugendausschuss kann im Fall der Umsetzung der Entscheidung durch die obersten Landesjugendbehörde binnen eines Monats durch Beschluss widersprechen. 3Dies hat keine aufschiebende Wirkung für die Umsetzungsentscheidung. 4Die oberste Landesjugendbehörde hat binnen vier Wochen nach Beschlussfassung des Landes- Kinder- und Jugendausschusses über die weitere Umsetzung erneut zu entscheiden. 5Die Sätze 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung in eilbedürftigen Fällen, wenn kein Beschluss gemäß § 114 Absatz 2 Satz 2 erfolgt.
(5) Beschlüsse gemäß Absatz 1 sind in einem Beschlussregister des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe zu verzeichnen und im Amtsblatt des für Jugend zuständigen Ministeriums öffentlich bekannt zu geben.
(6) 1Beschlüsse gemäß Absatz 1 können gemäß § 105 Absatz 3 zeitlich befristet gelten mit Ausnahme der Beschlüsse über die Anerkennung der landesweit tätigen Träger der freien Jugendhilfe. 2Eine Verlängerung ist durch Beschlussfassung möglich.
(7) 1Kann ein Beschluss einem Mitglied des Landes- Kinder- und Jugendausschusses
unmittelbar einen persönlichen Vorteil oder Nachteil bringen, so darf dieses Mitglied an Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. 2Dies gilt nicht, wenn das Mitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehörige oder Angehöriger einer Berufs- oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen von der Angelegenheit berührt werden.