(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören zehn oder 15 stimmberechtigte Mitglieder an.
(2) 1Bei der Zusammensetzung soll darauf geachtet werden, dass ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen den Geschlechtern entsteht und junge Menschen Stimmrecht im Jugendhilfeausschuss haben. 2Ist dies aufgrund der Vorschlagsliste nicht möglich, soll der Jugendhilfeausschuss nach seiner Einsetzung bestimmen, wie er die Interessen von jungen Menschen in seiner Arbeit berücksichtigt.
(3) 1Die stimmberechtigen Mitglieder werden für die Wahlperiode des Kreistages, bei den kreisfreien Städten der Stadtverordnetenversammlung von diesem oder dieser gewählt. 2Sie üben ihre Tätigkeit solange aus, bis der neugewählte Jugendhilfeausschuss zusammentritt. 3Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist ein neues stimmberechtigtes Mitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, zu wählen. 4Entspricht im Fall des Satzes 3 die Zusammensetzung der gemäß § 71 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewählten Mitglieder nicht mehr den Verhältnissen der Stärke der Fraktionen des Kreistages, bei den kreisfreien Städten der Stadtverordnetenversammlung, so bestimmt sich das Vorschlagsrecht nach § 43 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.
(4) 1Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine Vertretung zu wählen. 2Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Die Vertretungskörperschaft kann neben Mitgliedern des Kreistages, bei den kreisfreien Städten der Stadtverordnetenversammlung in der Jugendhilfe erfahrene erwachsene Menschen sowie jugendliche Menschen, die zum Zeitpunkt der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet haben, in den Jugendhilfeausschuss wählen. 2Für die Mitglieder des Kreistages, bei den kreisfreien Städten der Stadtverordnetenversammlung und die in der Jugendhilfe erfahrenen Frauen, Männer und Jugendlichen stehen insgesamt drei Fünftel der Stimmen zur Verfügung. 3Als Erfahrungen in der Jugendhilfe gelten insbesondere ehrenamtliche und berufliche Tätigkeiten, die den Angeboten und Hilfen gemäß § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind.
(6) Die Oberbürgermeisterin, der Oberbürgermeister, die Landrätin oder der Landrat oder eine von ihnen bestellte Vertretung aus der Verwaltung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt ist stimmberechtigtes Mitglied.
(7) Den Mitgliedern gemäß § 71 Absatz 1 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch stehen die übrigen zwei Fünftel der Stimmen zur Verfügung.
(8) 1Die im Bereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sollen mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und ihrer Stellvertretungen vorschlagen. 2Dabei ist eine angemessene Anzahl ehrenamtlich tätiger Frauen, Männer und Jugendlicher, die im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für einen freien Träger tätig sind, zu benennen. 3Der Kreistag, bei den kreisfreien Städten die Stadtverordnetenversammlung wählt aus den Vorgeschlagenen die Mitglieder. 4Bei der Wahl ist die Bedeutung der Arbeit des Trägers für die Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes angemessen zu berücksichtigen. 5Wird kein Vorschlag eingereicht, wählt der Kreistag, bei den kreisfreien Städten die Stadtverordnetenversammlung ihr bekannte Personen aus dem Kreise der Personen im Sinne des § 71 Absatz 1 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die zum Zeitpunkt der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet haben.