(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
1. |
die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes gemäß § 124 Absatz 3 oder die Stellvertretung, |
2. |
die kommunale Gleichstellungsbeauftragte, |
3. |
die mit Angelegenheiten der Kinder und Jugendlichen beauftragte Person, wenn eine solche bestellt ist, sonst eine Person aus dem Kreis der Beauftragten der kreisangehörigen Gemeinden oder Ämter und |
4. |
die Person, die mit den Belangen behinderter Menschen befasst ist. |
(2) 1In den Jugendhilfeausschuss entsenden je ein weiteres beratendes Mitglied:
1. |
das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk das Jugendamt seinen Sitz hat, aus der mit Vormundschafts-, Familien- oder Jugendsachen befassten Richterschaft, |
3. |
das staatliche Schulamt, |
6. |
die evangelische und die katholische Kirche, die jüdische Gemeinde, die muslimische Gemeinde und die Gesamtheit der freigeistigen Verbände, wenn sie im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes vertreten sind; zusätzlich kann der Jugendhilfeausschuss bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter von im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes vertretenen weiteren Religionsgemeinschaften zu beratenden Mitgliedern bestimmen, |
7. |
der Stadt- oder Kreissportbund, |
8. |
der Kreisrat der Schülerinnen und Schüler, |
9. |
der Kreisrat der Eltern, |
10. |
der Kreisrat der Lehrkräfte, |
11. |
der Kreiskitaelternbeirat der Kindertagesbetreuung, |
12. |
die selbstorganisierten Zusammenschlüsse gemäß § 137, |
14. |
der Kreis- oder Stadtjugendring, in dem sich im Zuständigkeitsbereich tätige Jugendverbände, Vereine und Organisationen der Jugendarbeit zusammengeschlossen haben. |
2Auf beratende Mitglieder findet § 43 Absatz 4 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Anwendung. 3Sie können nicht den Vorsitz führen.
(3) 1Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 2 ist von der entsprechenden Stelle eine Stellvertretung zu bestimmen. 2Durch Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses wird zu Beginn der Wahlperiode festgelegt, welche gemäß § 137 gemeldeten selbstorganisierten Zusammenschlüsse gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 zur Benennung eines beratenden Mitglieds und dessen Stellvertretung berechtigt sind.
(4) 1Die Satzung gemäß § 126 bestimmt, wie viele junge Menschen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören sollen. 2Für die jeweils laufende Wahlperiode erfolgt ihre Bestimmung durch Beschluss auf Vorschlag der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses. 3Sie bleiben während der Wahlperiode beratende Mitglieder, auch wenn sie die Altersgrenze gemäß Satz 1 während dieser Zeit überschreiten.
(5) Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige hinzuziehen.
(6) Personen, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistisch benannt sind, können nicht beratendes Mitglied werden.