(1) 1Werden durch Bundesrecht die Aufgaben der örtlichen Träger der Jugendhilfe nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verändert, so ist ein nach Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg erforderlicher finanzieller Ausgleich für dadurch entstehende Mehrbelastungen zu schaffen. 2Ein Mehrbelastungsausgleich findet nicht für redaktionelle Änderungen und sprachliche Klarstellungen im Bundesrecht statt. 3Ein Mehrbelastungsausgleich findet nicht statt, wenn ohne Änderung des Bundesrechts lediglich die Fallzahlen ansteigen. 4Besteht ein Anspruch auf einen Mehrbelastungsausgleich nach Satz 1, ist dieser bei einer Änderung der Fallzahlen anzupassen.
(2) Mehrbelastungen werden den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nach diesem Gesetz ausgeglichen für
1. |
Beratungen gemäß den §§ 8 bis 10, |
2. |
Beteiligungsverfahren gemäß § 11, |
3. |
die Erarbeitung von Grundsätzen zum Schutz bei Kindeswohlgefährdungen gemäß § 18, |
4. |
die Meldung schwerwiegender Kinderschutzfälle gemäß § 19, |
5. |
die Erstellung und Aktualisierungen von Schutzkonzepten für Pflegekinder gemäß § 28, |
6. |
die Wahrnehmung der Aufgaben bei der Aufnahme von Gruppen der Kinder- und Jugendhilfe aus anderen Staaten und unbegleiteten jungen ausländischen Menschen gemäß § 38, |
7. |
die Betreuung von Kindern in Notsituationen gemäß § 41, |
8. |
die außerschulische Betreuung gemäß § 49, |
9. |
die Begleitung von minderjährigen Leistungsberechtigten mit Behinderung oder drohender Behinderung gemäß § 51, |
10. |
die Einrichtung von Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen gemäß § 55, |
11. |
die Hilfe für junge Volljährige gemäß § 97, |
12. |
die Nachbetreuung gemäß § 98, |
13. |
die Durchführung von Auslandsmaßnahmen gemäß § 101, |
14. |
die Aufgabenübertragung der obersten Landesjugendbehörde und des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe gemäß § 106, |
15. |
die Aufnahme von Anzeigen selbstorganisierter Zusammenschlüsse gemäß § 138 und |
16. |
die Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kinder- und Jugendhilfelandesrat gemäß § 140. |
(3) 1Es sind nach den Absätzen 1 und 2 die konkret entstandenen und nachgewiesenen Mehrbelastungen zu erstatten, die unter Beachtung von § 79a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch angemessen sind. 2Die Landkreise und kreisfreien Städte haben bei der Organisation und der Wahrnehmung von Aufgaben, für die ein Mehrbelastungsausgleich zu leisten ist, die finanziellen Interessen des Landes zu wahren.
(4) 1Anträge auf einen Mehrbelastungsausgleich nach diesem Gesetz und den Absätzen 1 und 2 sind binnen zwölf Monaten nach den Rechtsänderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 zu stellen. 2Für Mehrbelastungen, die durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz) vom 3. Juni 2021 (BGBl. I, S. 1444) bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, ist der Ausgleich bis zum 30. Juni 2025 zu beantragen.
(5) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung einen Ausgleich für Mehrbelastungen der Landkreise und kreisfreien Städte nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln.