(1) 1Die Jugendämter melden der obersten Landesjugendbehörde unverzüglich jede aufgenommene junge ausländische Person gemäß § 30 Absatz 1. 2Die Meldung erfolgt spätestens sieben Werktage nach der vorläufigen Inobhutnahme mit den Daten, die zur Verfügung stehen und wie diese für die Verteilung erforderlich sind. 3Sie ergänzen die Daten, soweit nachträglich ergänzende Informationen vorliegen. 4Entzieht sich die junge ausländische Person ihrer vorläufigen Inobhutnahme, ist dies unverzüglich zu melden. 5Die Daten nach Absatz 2 sind in elektronischer Form zu übermitteln. 6Wird in der obersten Landesjugendbehörde festgestellt, dass die junge ausländische Person bereits in Zuständigkeit eines anderen Jugendamtes erfasst ist, sind beide betroffenen Jugendämter unverzüglich zu informieren. 7Die örtliche Zuständigkeit des bisherigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe geht vor.
(2) Die junge ausländische Person ist bei ihrer Inobhutnahme über die Erfassung der konkreten Daten und die Meldung zum Register gemäß § 42 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzuklären.
(3) 1Bei der obersten Landesjugendbehörde ist ein zentrales Register der im Land aufgenommenen jungen ausländischen Personen gemäß § 30 Absatz 1 zu führen. 2Zu diesem Zweck sind folgende Daten im Rahmen der Registrierung und Identitätsfeststellung von jungen ausländischen Personen gemäß § 30 Absatz 1 zu erfassen und entsprechend vorzuhalten:
1. |
Familienname und Vornamen, |
3. |
Geburtsdatum, -ort und -staat, |
5. |
Familiennamen und Vornamen von Personensorgeberechtigten, einschließlich ihrer Anschriften im Herkunftsstaat, |
6. |
Familienstand; bei verheirateten Personen die Daten der Ehepartnerin oder des Ehepartners nach den Nummern 1 bis 4, |
7. |
Kinder im In- und Ausland und bestehende Schwangerschaft, |
8. |
gesprochene Muttersprache, |
9. |
Datum der Aufnahme in die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, |
11. |
Aufenthaltsort nach Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, |
13. |
Vorliegen von Behinderungen oder chronischen Erkrankungen oder drohender Behinderung oder drohender chronischer Erkrankung. |
3Die Registrierung einer jungen ausländischen Person im Register nach Satz 1 ist dem Jugendamt anzuzeigen. 4Der junge ausländische Mensch ist bei seiner Inobhutnahme über seine Erfassung im Register zu informieren.
(4) 1Die Daten gemäß Absatz 3 dürfen nur zum Zweck der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz verwendet werden. 2Sie dürfen für statistische Zwecke in anonymisierter Form ausgewertet und verwendet werden. 3Im Verteilverfahren sind die Daten nach Absatz 3 bis zur Beendigung des Verteilverfahrens zu speichern. 4Für die Abrechnung der Kostenerstattung nach § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Ermittlung der Kosten des Mehraufwandes der Landkreise und kreisfreien Städte sind die Daten nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 9 und 10 zu speichern. 5Die Speicherung der Daten erfolgt, bis die Kostenerstattung rechtskräftig beendet und die Mehrbelastung ermittelt und ausgeglichen ist.
(5) 1Die oberste Landesjugendbehörde kann den Landesjugendbehörden anderer Bundesländer Auskunft erteilen, ob ein Kind oder eine jugendliche Person im zentralen Register verzeichnet ist, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist. 2Das zentrale Register gibt hierbei nur Auskunft über den zuletzt zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg. 3Eine Verarbeitung weitergehender Daten ist unzulässig.