(1) 1Die Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist für jedes Kind und jede jugendliche Person bei dem Jugendamt zu beantragen. 2Sollen mehr als fünf Kinder gleichzeitig betreut werden, bedarf es einer Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) In die Erlaubnis sind die Unterrichtungspflichten nach § 44 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzunehmen, insbesondere die Verpflichtung, dem Jugendamt Hinweise auf Kindeswohlgefährdungen mitzuteilen. 3Das Jugendamt hat die Pflegeperson in geeigneter Weise zu unterstützen.
(3) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder der jugendlichen Person in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. 2Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn
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die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt, |
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die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die weltanschauliche Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder der jugendlichen Person mit dessen Selbstbestimmungsrecht und mit der von den Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung zu vereinbaren ist, |
3. |
die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, dass das Wohl des Kindes oder der jugendlichen Person nicht gefährdet ist, |
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die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegeperson nicht geordnet sind, |
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ausreichender Wohnraum für das Kind oder die jugendliche Person und die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht vorhanden ist, |
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die Pflegeperson mit der Betreuung eines weiteren Kindes oder einer weiteren jugendlichen Person überfordert ist oder |
(4) 1Ist das Kindeswohl in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, ist die Erlaubnis ganz oder teilweise zurückzunehmen oder zu widerrufen. 2Bis zur Klärung der Gefährdungslage kann das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden.
(5) 1Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. 2Die Pflegeperson hat das zuständige Fachpersonal des Jugendamtes über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder der jugendlichen Person betreffen. 3Dem zuständigen Fachpersonal des Jugendamtes ist im Rahmen seiner Aufgaben nach den §§ 37b Absatz 3 und 44 Absatz 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Zugang zu dem Kind oder der jugendlichen Person und der Zutritt zu den Räumen, die seinem Aufenthalt dienen, zu gestatten. 4Besteht ein begründeter Verdacht, dass das Wohl des Pflegekindes in der Pflegestelle gefährdet ist, insbesondere durch Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuell motivierter Gewalt, ist der Zutritt unverzüglich zu gestatten.
(6) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Ordnungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.