(1) 1Zum Nachweis der fachlichen Eignung von Personen für eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit wird nach Teilnahme an geeigneten Qualifizierungsmaßnahmen ein amtlicher Jugendgruppenleiterausweis auf Antrag erteilt. 2Der amtliche Jugendgruppenleiterausweis trägt die Bezeichnung "Jugendleiterinnen- und Jugendleitercard" mit der Kurzform "Juleica". 3Die Mindestvoraussetzungen zur Erteilung, ihre Geltungsdauer und ihr Widerruf sowie die länderübergreifende Anerkennung der Juleica sollen sich nach den jeweils geltenden Vereinbarungen der für Jugend zuständigen Ministerinnen, Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder richten, die im Amtsblatt des für Jugend zuständigen Ministeriums zu veröffentlichen sind, § 129 Absatz 6 gilt entsprechend.
(2) 1Das für Jugend zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung den Zusammenschluss der landesweit tätigen Jugendverbände als juristische Person gemäß § 16 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung mit der Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Juleica beleihen. 2In der Rechtsverordnung ist zu regeln, dass die Ausübung dieser Befugnis nur unter Aufsicht der obersten Landesjugendbehörde erfolgen darf. 3In der Rechtsverordnung ist festzustellen, wer als landesweit tätiger Zusammenschluss gilt. 4Der Zusammenschluss muss mindestens vier von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe anerkannte Kreis- und Stadtjugendringe als Mitglied haben. 5In der Rechtsverordnung sind die Mindestanforderungen an die Qualifizierungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln. 6Die Qualifizierungsmaßnahmen sollen durch alle Träger der Jugendhilfe angeboten werden können.
(3) 1Der Zusammenschluss der landesweit tätigen Jugendverbände ist rechtzeitig vor einer Einbringung von Entwürfen für Gesetze und Rechtsverordnungen ins Kabinett, die unmittelbar die Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit oder die Schulsozialarbeit betreffen, anzuhören. 2Dies gilt auch für Empfehlungen der obersten Landesjugendbehörde und Förderrichtlinien, die unmittelbar die Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit oder die Schulsozialarbeit betreffen. 3Der Zusammenschluss kann hierzu neben dem Landes- Kinder- und Jugendausschuss eigene Stellungnahmen abgeben.
(4) Das Land Brandenburg fördert den Zusammenschluss der landesweit tätigen Jugendverbände im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.