Verfahrensgang

AG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 5 FH 7/98)

 

Gründe

Das als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners ist als sofortige Beschwerde gegen den vom Amtsgericht erlassenen Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gem. § 652 Abs. 1 ZPO anzusehen. Das so verstandene Rechtsmittel ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

Der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner gegen den bereits am 18.1.1999 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts erst am 27.11.2000 Rechtsmittel eingelegt hat. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gem. §§ 652 Abs. 1, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO von zwei Wochen, beginnend mit der Zustellung der Entscheidung, ist gewahrt. Denn der Beschluss des Amtsgerichts ist dem Antragsgegner nach einem vorherigen vergeblichen Zustellungsversuch erst am 17.11.2000 zugestellt worden. Mit dem bereits zehn Tage später, am 27.11.2000, eingegangenen Rechtsmittel hat der Antragsgegner die Zwei-Wochen-Frist gewahrt. Ob auch bezüglich der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde die Vorschriften der §§ 516, 552 ZPO, wonach die Rechtsmittelfrist unabhängig von der Zustellung spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung beginnt (so BayObLG, NJW-RR 1992, 597; MDR 1994, 915; OLG Koblenz, FamRZ 1991, 101, 102; Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 577, Rz. 10), gelten, kann dahinstehen. Denn auch in diesem Fall ist Voraussetzung für den Lauf der Beschwerdefrist, dass die Entscheidung des Amtsgerichts verkündet oder den Parteien anderweitig bekannt gegeben worden ist. Dies ist vorliegend erst mit der Zustellung am 17.11.2000 geschehen, so dass die Beschwerdefrist für den Antragsgegner zuvor nicht in Lauf gesetzt werden konnte.

Die Einwendungen des Antragsgegners gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts greifen jedoch nicht durch. Sie sind z. T. bereits Unzulässig, im Übrigen aber unbegründet.

Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in § 648 Abs. 1 ZPO bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden, § 652 Abs. 2 ZPO. Nach § 648 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann der Antragsgegner Einwendungen geltend machen, gegen

1. die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens,

2. den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll,

3. die Höhe des Unterhalts, soweit er geltend macht, dass

a) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmenden Zeiträume, für die der Unterhalt nach den Regelbeträgen der ersten, zweiten und dritten Altersstufe festgesetzt werden soll, nicht richtig berechnet sind oder die angegebenen Regelbeträge von denen der Regelbetrag-Verordnung abweichen;

b) der Unterhalt nicht höher als beantragt festgesetzt werden darf;

c) Leistungen der in den §§ 1612 b, 1612 c BGB bezeichneten Art nicht oder nicht richtig angerechnet sind.

Ferner kann der Antragsgegner, wenn er sich sofort zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet, hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend machen, dass er keinen Anlass zur Stellung des Antrags gegeben hat (§ 93 ZPO), § 648 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Gem. § 648 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann der Antragsgegner andere Einwendungen nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Den Einwand der Erfüllung kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er geleistet hat und dass er sich verpflichtet, einen darüber hinausgehenden Unterhaltsrückstand zu begleichen, § 648 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich unter Verwendung des eingeführten Vordrucks Auskunft über

1. seine Einkünfte,

2. sein Vermögen und

3. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt. Unter Berücksichtigung dieser eingeschränkten Einwendungsmöglichkeiten bleibt das Rechtsmittel des Antragsgegners ohne Erfolg.

Soweit der Antragsgegner vorträgt, seine richtige Adresse sei der Antragstellerin "zu diesem Zeitpunkt" bekannt gewesen, handelt es sich um eine nicht zulässige Einwendung, da sie von der Vorschrift des § 648 ZPO nicht erfasst wird. Ob der Antragsgegner im Festsetzungsbeschluss mit seiner zutreffenden Anschrift aufgeführt ist, hat auf die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung keinen Einfluss. Schwierigkeiten können insoweit allein für die Antragstellerin auftreten. Dies betrifft zum einen die Zustellung des Festsetzungsbeschlusses selbst, die infolge der wohl schon bei Antragstellung unzutreffenden Anschrift erst erheblich verspätet erfolgen konnte. Zum anderen können sich bei unzutreffender Anschrift Probleme im Zwangsvollstreckungsverfahren ergeben. Denn das Vollstreckungsorgan hat zu prüfen, ob der Schuldner, gegen den sich die Vollstreckung richten soll, mit derjenigen Person identisch ist, gegen die der durch den Tit...

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