Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den am 01.08.2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) - 30 F 168/17 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die an einem Kinderschutzverfahren beteiligte Mutter wendet sich gegen die Aufhebung einer Verfahrenskostenbewilligung im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren.
Durch die angefochtene Entscheidung vom 01.08.2022 hat das Amtsgericht die mit Beschluss vom 21.03.2018 (Bl. 23 VKH-Heft) zugunsten der Mutter bewilligte ratenfreie Verfahrenskostenhilfe aufgehoben. Zur Begründung hat es auf seine erfolglosen, dem Verfahrensbevollmächtigten der Mutter zugestellten Aufforderungen vom 12.05.2022 (Bl. 53 VKH-Heft) und 24.06.2022 (Bl. 55 VKH-Heft) hingewiesen, eine Erklärung über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureichen.
Mit der dagegen gerichteten Beschwerde vom 26.09.2022 (Bl. 66 VKH-Heft) wendet der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter mit Schriftsätzen vom 10.10.2022 (Bl. 67 VKH-Heft), 13.10.2022 (Bl. 70 VKH-Heft) und 28.11.2022 (Bl. 75-VKH-Heft) ein, seine Mandantin über die vom Amtsgericht jeweils amtswegig ermittelten, wechselnden Anschriften nicht zu erreichen; seine Anschreiben kämen jeweils mit der Aufschrift "Empfänger unbekannt" zurück. Deshalb könne er eine Erklärung über die Einkommensverhältnisse seiner Mandantin nicht vorlegen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.12.2022 (Bl. 79) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorlegt.
II. Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Der Tatbestand des §§ 76 Abs. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist erfüllt und das Aufhebungsermessen daher eröffnet.
Allerdings hat das Amtsgericht die angefochtene Entscheidung zu Unrecht auf §§ 76 Abs. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO gestützt, da ein den Anforderungen an die Aufhebung der Bewilligung wegen des Unterlassens der Abgabe der Erklärung über die Einkommensverhältnisse genügendes Aufhebungsverfahren dieser Entscheidung nicht vorangegangen ist. Eine auf §§ 124 Abs. 1 Nr. 2, 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO gestützte Aufhebung der Bewilligung kommt nur innerhalb der Abänderungsfrist von vier Jahren ab Verfahrensbeendigung in Betracht, §§ 124 Abs. 1 Nr. 2, 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2021, 33312; BeckOK ZPO/Kratz, 47. Ed. 1.12.2022 ZPO § 124 Rn. 20; Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 10. Aufl. 2022, Rn. 985, 1010). Das Amtsgericht hat die - durch ihren Verfahrensbevollmächtigten auch im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren wirksam vertretene (vgl. BGH BeckRS 2011, 1163; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2020, 41016) - Mutter durch die Aufforderungsschreiben vom 12.05.2022 und 24.06.2022 aber erst nach Ablauf dieser seit dem 05.04.2018 - dem Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens - laufenden Frist zur Abgabe der Erklärungen aufgefordert.
Da jedoch die durch das Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz (§ 571 ZPO) eigenständig zu prüfenden (Gottschalk/Schneider Rn. 1086) Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfüllt sind, bleibt es bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Entscheidung. Die Mutter hat es grob nachlässig unterlassen, ihren tatsächlichen Aufenthaltsort dem Gericht unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Die Mutter ist jedenfalls seit November 2021 weder unter der von ihr zum Zeitpunkt der Erstbewilligung angegebenen Anschrift ... Weg ..., ... L..., noch unter den vom Amtsgericht im Aufhebungsverfahren jeweils amtswegig ermittelten Anschriften ...heide ..., ... H..., ...Straße ..., ... F..., F...-Straße ..., ... P..., Am ... 1..., ... E. und ... Damm ... B, ... E... erreichbar. Die Verpflichtung, eine Adressänderung unverzüglich dem Gericht mitzuteilen, ist der Mutter bereits in dem von ihr im Rahmen der Erstbewilligung eigenhändig unterschriebenen Formular der "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" bekannt gegeben worden.
Die Nichtmitteilung des tatsächlichen Aufenthaltsorts gegenüber dem Gericht stellt einen grob nachlässigen Verstoß gegen die von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sanktionierte Mitwirkungspflicht dar, da die Mutter trotz erheblicher amtswegiger Ermittlungen des Gerichts nicht erreichbar und ihr Aufenthaltsort unbekannt ist (vgl. Senat BeckRS 2017, 102975; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2020, 41016). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie irrtümlich darauf vertraut haben könnte, wegen der Erstreckung der Verfahrensbevollmächtigung des ihr im Hauptsacheverfahren beigeordneten Rechtsanwalts auf das Überprüfungsverfahren auf die Mitteilung ihrer aktuellen Anschrift an das Amtsgericht verzichtet zu haben, da sie auch für ihren Verfahrensbevollmächtigten nicht erreichbar ist, ihn mithin ebenfalls über ihren Aufenthaltsort im Unklaren lässt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs....