Verfahrensgang

AG Neuruppin (Entscheidung vom 06.11.2019; Aktenzeichen 80 Cs 121/19)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin - Strafrichter - vom 6. November 2019 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Neuruppin - Strafrichter - hat den Angeklagten mit Urteil vom 6. November 2019 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz (§ 6 Abs. 1, Abs. 2 PflVG) zu einer Geldstrafe von 15 Tagesätzen zu je 25,00 € verurteilt.

Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass der Angeklagte am ... November 2016 in den Abendstunden gegen XX.XX Uhr mit einer Fahrzeugkombination, bestehend aus einem Lastkraftwagen der Marke D..., amtliches Kennzeichen ..., sowie einem "nicht haftpflichtversicherten Anhänger" der Marke B... mit einem nicht entstempelten Kennzeichen ..., in F... die Ortsverbindungsstraße zwischen F... und B... (... Straße) sowie die Zufahrtsstraße zum Flugplatzgelände (Fl...straße) befahren habe. Hierbei sei der Angeklagte zugleich Halter des Lkw und auch des Anhängers gewesen.

Hinsichtlich des "nicht haftpflichtversicherten Anhängers" führen die Urteilsgründe aus:

"Weitere Ermittlungen, insbesondere die Nachfrage bei der Versicherung (a)..., ergab folgende Auskunft: Der Vertrag für den Anhänger des Angeklagten begann am 28.07.2015. Als Ablauf der Versicherung wurde der 28.07.2016 vereinbart. Der Vertrag verlängert sich um jeweils 1 Jahr, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird. Es handelt sich um Nichtzahlung der Folgeprämie. Die nichtgezahlte Prämie von 147,53 Euro war fällig am 28.07.2016. Das Mahnschreiben mit gleichzeitiger Kündigung des Vertrages mit Fristablauf für den Fall der Nichtzahlung wurde am 14.09.2016 an den Angeklagten versandt und ging ihm zu. Es erfolgte kein Postrücklauf. Eine Zahlung erfolgte trotz Mahnung nicht, so dass die Kündigung zum 04.10.2016 wirksam wurde.

Die Kündigung des Versicherungsvertrages erfolgte aufgrund der allgemeinen Bedingungen für Kfz-Versicherung der (a)...Versicherung, wonach im Abschnitt C.2 u.a. folgende Regelung enthalten ist:

C.2 Zahlung des Folgebetrages

C.2.1 Rechtzeitige Zahlung

Ein Folgebeitrag ist zu den im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen.

C.2.4 Nicht rechtzeitige Zahlung

Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Unsere Kündigung wird wirksam, wenn Sie diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung oder, wenn Sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf zahlen.

Der Angeklagte hatte die zum 28.07.2016 fällige Folgeprämie nicht entrichtet. Eine Zahlung erfolgte auch nicht aufgrund der Mahnung der (a)... vom 14.09.2016, so dass die darin angedrohte und bereits ausgesprochene Kündigung spätestens am 04.10.2016 wirksam wurde und der Anhänger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr versichert war." (S. 5 f. UA)

Bei der Beweiswürdigung führen die Urteilsgründe aus, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung sich nicht zur Sache eingelassen hatte.

Weiter heißt es:

"Im Ergebnis der Beweisaufnahme konnte das Gericht feststellen, dass der Angeklagte mit einer Fahrzeugkombination im öffentlichen Straßenverkehr, nämlich auf der ... Straße sowie auf der Fl...straße, welche ebenfalls dem öffentlichen Straßenverkehr zuzuordnen ist, unterwegs war.

Ferner konnte das Gericht feststellen, dass für den an seinem Fahrzeug angebrachten Anhänger keinen wirksamer Haftpflichtversicherungsvertrag bestand. Dieser war bereits zum 04.10.2016 erloschen. Der Angeklagte hatte zwar am 28.07.2015 einen Versicherungsvertrag für seinen Anhänger abgeschlossen, die zum 28.07.2016 fällige Folgeprämie jedoch nicht gezahlt, so dass die Versicherung mit Schreiben vom 14.09.2016 gemahnt und gleichzeitig für den Fall der Nichtzahlung gekündigt hatte. Der Angeklagte hat das Mahn- und Kündigungsschreiben erhalten. Das Schreiben ist an seine damalige Anschrift adressiert bei ihm angekommen. Gegenteiliges hat der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt angegeben. Auch ein Postrücklauf erfolgte nicht.

Trotz Erhalt dieses Mahn- und Kündigungsschreibens hat er die Folgeprämie nicht gezahlt, so dass die ausgesprochene Kündigung zum 04.10.2016 wirksam wurde und der Versicherungsschutz erlosch.

Am Tattag, dem 16.11.2016, bestand mithin für den vom Angeklagten geführten Anhänger kein wirksamer Haftpflichtversicherungsvertrag." (S. 7 f. UA)

Mit Anwaltsschriftsatz vom 7. November 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Angeklagte gegen die amtsgerichtliche Entscheidung vom 6. November 2019 "Rechtsmittel" eingelegt. Nach förmlicher Zustellung des mit ...

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