Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königs Wusterhausen vom 06.07.2020 - Az.: 5 FH 2052/20 - wird verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 3.555,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit am 12.05.2020 eingegangenem Antrag vom 07.05.2020 beantragte der Antragsteller aus übergegangenem Recht neben der Festsetzung rückständigen Kindesunterhalts für die Zeit vom 01.08.2019 bis 31.05.2020 in Höhe von 1.575,00 EUR auch die Festsetzung des laufenden Kindesunterhalts in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der ersten, zweiten und dritten Altersstufe, abzüglich des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes seit dem 01.06.2020. Dem liegt zugrunde, dass der Antragsteller für das am 24.03.2016 geborene Kind J... E... seit August 2019 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt.
Nachdem die Antragsgegnerin auf die Aufforderung der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Königs Wusterhausen vom 02.06.2020 zur näheren Darlegung und Vorlage entsprechender Nachweise zu den von ihr erhobenen Einwendungen nicht reagiert hat, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 06.07.2020 den Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren antragsgemäß festgesetzt.
Gegen diese ihr am 09.07.2020 zugestellte Entscheidung richtet sich das am 04.08.2020 bei dem Amtsgericht eingegangene, als Widerspruch bezeichnete Rechtsmittel der Antragsgegnerin. Sie beruft sich auf Leistungsunfähigkeit.
II. Das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Antragstellerin ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 64 FamFG grundsätzlich statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig und unterliegt deshalb der Verwerfung.
Mit dem nicht rechtzeitig in genügender Form erhobenen Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit kann die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden.
Nach § 256 Satz 1 FamFG können mit der Beschwerde nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Soweit sich die Beschwerde auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG stützt, ist die Beschwerde gemäß § 256 Satz 2 FamFG allerdings unzulässig, wenn diese nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen worden ist.
So verhält es sich hier. Der von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand der Leistungsunfähigkeit unterfällt der Regelung des § 252 Abs. 4 FamFG und kann im vereinfachten Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG nur geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige zugleich unter Verwendung des eingeführten Vordrucks (§ 259 FamFG) Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen erteilt sowie Belege zu den Einkünften vorlegt, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt ist. Bezieht der Unterhaltspflichtige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, so bedarf es der rechtzeitigen Vorlage eines aktuellen Bewilligungsbescheides (§ 252 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 FamFG). Die Beschwerde kann gemäß § 256 Satz 2 FamFG auf solche Einwendungen nach § 252 Abs. 4 FamFG nur gestützt werden, sofern diese Einwendungen jeweils in der danach erforderlichen Form bereits vor Verfügung des Festsetzungsbeschlusses erhoben waren. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Antragsgegnerin ihre fehlende Leistungsfähigkeit erstinstanzlich nicht vorgetragen und belegt hat, soweit sie hierzu objektiv die Gelegenheit hatte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.08.2017 - 5 UF 180/17 - Rn. 6 juris).
Der Antrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin zusammen mit den nach § 251 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu erteilenden Hinweisen, einschließlich der nach § 251 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu setzenden Monatsfrist am 19.05.2020 zugestellt worden. Mit Verfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 02.06.2020 wurde die Antragsgegnerin auf die erforderliche Darlegung und Vorlage entsprechender Belege - deren Nachreichung die Antragsgegnerin selbst angekündigt hatte, soweit dies dem "ALG II-Bescheid" Betrag betraf - hingewiesen. Die Antragsgegnerin hat indes ihre Einwendungen nicht in genügender Form rechtzeitig erhoben und kann diese mithin auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr in zulässiger Weise erheben. Hierauf wurde die Antragsgegnerin mit Hinweis der Senatsvorsitzenden vom 13.08.2020 hingewiesen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 29.08.2020 können daher keine Beachtung finden.
Nach alledem war die Beschwerde der Antragsgegnerin gemäß §§ 256 Satz 2, 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 243, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit dem Rechtsgedanken aus § 97 ZPO.
Die Festsetzung des ...