Tenor
1. Der Streitwert für die erste Instanz wird von Amts wegen auf bis zu 19.000 EUR abgeändert.
2. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Kläger- und der Beklagtenvertreter unter Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses vom 10.04.2024 auf bis zu 4.000 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 und 3 RVG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
1. Der erstinstanzliche Streitwert ist gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG von Amts wegen abzuändern, weil gemäß § 40 GKG für die Wertberechnung allein der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet. Nachträgliche Antragsänderungen sind grundsätzlich unerheblich, sofern nicht ein weiterer Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt oder die Klageforderung erhöht wird (Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 54. Aufl., § 40 GKG Rn. 11, 12). Für eine Herabsetzung des Streitwerts nach bestimmten Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen besteht seit Abschaffung der sogenannten Urteilsgebühr im Kostenverzeichnis zum GKG und dem Inkrafttreten des KostRMoG vom 05.05.2004 kein Anlass und auch kein Raum mehr, nachdem Teil-Klagerücknahmen und Teil-Erledigungen nicht mehr zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen können (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2023, 844 Rn. 9 m.w.N.). Auch die Kopplung des Gegenstandswertes für die Anwaltsgebühren nach § 32 Abs. 1 RVG erfordert keine stufenweise Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwerts. Denn soweit für die anwaltlichen Gebühren unterschiedliche Werte maßgeblich sein können und die Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr nicht zwangsläufig aus demselben Gegenstandswert wie die Gerichtsgebühren zu berechnen sind, erfolgt auf Antrag eine diesbezüglich gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 RVG (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 10., m.w.N.).
2. Auf den zulässigen Antrag des Klägers vom 11.03.2024 ist der Gegenstandswert für die anwaltlichen Gebühren beider Parteivertreter auf bis zu 4.000 EUR festzusetzen.
a) Der Antrag des Klägers auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltlichen Gebühren der Kläger- und der Beklagtenvertreter abweichend vom gerichtlichen Streitwert ist gemäß § 33 Abs. 1, 2 RVG zulässig.
Der Kläger (nicht zu verwechseln mit dem Klägervertreter) ist als Auftraggeber und als erstattungspflichtiger Gegner antragsberechtigt; der Gesetzeswortlaut in § 33 Abs. 2 RVG ist insoweit eindeutig.
Soweit das Landgericht die Zulässigkeit des Antrags unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Kammergerichts (KG, Beschluss vom 17.05.2021 - 20 W 19/21, BeckRS 2021, 13336) verneint hat, liegt dies neben der Sache, weil dieser eine völlig andere Fallgestaltung zugrunde lag. Dort hatte nur der Beklagtenvertreter einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG in Bezug auf seine eigenen Gebühren gestellt, weshalb auch nur über diesen zu befinden war. Entgegen der Darstellung im landgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss verhält sich das Kammergericht nicht zu einer etwaigen Zulässigkeit eines Antrags nach § 33 Abs. 2 RVG, den Gegenstandswert für die Gebühren beider Parteivertreter festzusetzen. Die Entscheidung befasst sich vielmehr nur mit der für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Beschwer und rechtlichen Konsequenzen des Antragserfordernisses nach § 33 Abs. 1 RVG.
b) Da sich infolge der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers vom 16.02.2023 der Streitgegenstand geändert hat und die im Termin vom 05.09.2023 entstandenen anwaltlichen Terminsgebühren nach diesem zu bemessen sind, ist der Gegenstandswert auf Antrag des Klägers auf bis zu 4.000 EUR (nicht allerdings wie beantragt auf bis zu 7.000 EUR) festzusetzen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung der Gegenstandswert nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits, die im Wege einer Differenzrechnung zu ermitteln sind, bei der von den tatsächlich angefallenen Kosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (BGH, Beschluss vom 15.02.2022 - XI ZR 94/21, Rn. 5, juris).
Unter Anwendung dieser Maßgabe ergibt sich hier folgende Berechnung:
a) Die bis zur einseitigen Erledigungserklärung angefallenen Kosten aus dem Streitwert von bis zu 19.000 EUR belaufen sich auf insgesamt 3.251,19 EUR (Gerichtsgebühren in Höhe von 1.059 EUR, eine 1,3-Gebühr für den Beklagtenvertreter in Höhe von 1.001 EUR netto sowie eine 1,3-Gebühr für den Klägervertreter in Höhe von 1.191,19 EUR brutto). Entgegen der Berechnung des Klägers ist bis zur einseitigen Erledigungserklärung keine Terminsgebühr angefallen.
Aus einem Gegenstandswert von bis zu 1.000 EUR errechnen sich Gerichtskosten in Höhe von 174 EUR, Anwaltskosten für den Beklagtenvertreter in Höhe von 220 EUR netto (2,5 Gebühr) und f...