Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 19.06.2020 - 6 F 175/17 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Aufhebung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung.

Mit Beschluss vom 18.07.2017 (Bl. 20 VKH) hat ihr das Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung für ein Kindschaftsverfahren bewilligt und ihr einen Rechtsanwalt beigeordnet.

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 50 VKH) hat das Amtsgericht die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufgehoben, da die Antragsgegnerin trotz mehrfacher Aufforderung dem Auskunftsverlangen nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 120a Abs. 1 S 1 ZPO nur unzureichend nachgekommen sei.

Die Antragsgegnerin hat mit ihrer sofortigen Beschwerde (Bl. 54) die vor Erlass der angefochtenen Entscheidung angeforderten Gehaltsnachweise für sechs Monate, Umsatzanzeigen vom 01.05.2020 bis 03.07.2020 des bei der ...Bank bestehenden Girokontos ihres Ehemanns sowie Kontoauszüge für die Zeit vom 29.02.2020 bis 30.06.2020 ihres bei der ... Bank bestehenden Girokontos eingereicht (Bl. 55-90 VKH). Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 22.07.2020 (Bl. 91 VKH) auf die Unvollständigkeit der Erklärung in Bezug auf die Werbungskosten und das Fehlen der Nachweise für Heizungs- und Wasser/Abwasserkosten hingewiesen. Weiter hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin zur Erklärung der sich aus den Kontoauszügen ergebenden monatlichen Gutschriften der Familienkasse und Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert und mit Verfügung vom 23.09.2020 (Bl. 92 VKH) unter Setzung einer Nachfrist die Nichtabhilfe der Beschwerde angekündigt.

Gestützt auf die Nichtvorlage der angeforderten Nachweise und die Unvollständigkeit der Erklärung hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Nichtabhilfebeschluss vom 12.11.2020 (Bl. 94) dem Senat vorgelegt.

II. Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Tatbestand der §§ 76 Abs. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 ZPO ist erfüllt und das Aufhebungsermessen daher eröffnet.

Eine auf § 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 ZPO gestützte Aufhebung setzt voraus, dass der Beteiligte die Erklärung nach den § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO nicht oder nur ungenügend abgegeben hat. Ungenügend sind die Angaben auch dann, wenn sie nicht glaubhaft gemacht sind (Kratz in BeckOK ZPO/Vorwerk/Wolf, 38. Ed. Stand 01.09.2020, § 124 ZPO, Rn. 20; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020 § 124 Rn. 6).

Die Antragsgegnerin hat ihre Erklärung nach § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO nur ungenügend abgegeben. Der - berechtigten - Anordnung, Angaben zu den ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge vorhandenen monatlichen Zuflüsse seitens der Familienkasse zu machen und die angegebenen Wohnnebenkosten zu belegen, ist die Antragsgegnerin trotz wiederholter Fristsetzungen nicht nachgekommen. Eine zuverlässige Feststellung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist damit nicht möglich.

Das Aufhebungsermessen wird zu Lasten der Antragsgegnerin ausgeübt. Es ist kein Grund zu erkennen, der ihre Nachlässigkeit erklären oder in milderem Licht erscheinen lassen könnte. Sie hat eine mit wenig Mühe verbundene Mitwirkungshandlung unterlassen. Nachdem sie mehrere Fristsetzungen des Amtsgerichts im Abhilfeverfahren unbeachtet gelassen hat, ist die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe gerechtfertigt.

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 2 und 3 ZPO), besteht nicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14287024

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