Verfahrensgang

AG Zossen (Aktenzeichen 6 F 184/20)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerden des Antragstellers und des Antragsgegners im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 30.09.2020 - 6 F 184/20 - auf die Beschwerden des Antragstellers und des Antragsgegners abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abänderung der Urkunde des Landkreises ...g vom 08.01.2015, Beurk.-Reg.-Nr. ... ist der Antragsteller wie folgt zur Zahlung von Unterhalt zugunsten des Antragsgegners verpflichtet:

Für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis zum 31.08.2016 in Höhe von monatlich 404,- EUR; für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis zum 31.10.2017 in Höhe von monatlich 388,- EUR; für den Monat November 2017 in Höhe von 287,50 EUR; für den Monat Dezember 2017 in Höhe von 119,- EUR; für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.07.2018 in Höhe von monatlich 90,- EUR; ab dem 01.08.2018 besteht keine Unterhaltsverpflichtung mehr.

Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Antragsteller 33 % und der Antragsgegner 67 % und von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 53 % und der Antragsgegner 47 % zu tragen.

Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 13.110,- EUR und der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.369,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. 1. Die Antragsbeteiligten sind Vater und Sohn. Im Beschwerderechtszug streiten sie zuletzt noch über eine Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt an den Antragsgegner im Zeitraum vom 01.03.2016 bis zum 31.08.2016 und vom 01.06.2017 bis zum 31.07.2018.

Mit Urkunde des Jugendamts des Landkreises ..., Beurk.-Reg.-Nr. ..., vom 08.01.2015 (Bl. 11) hat sich der Antragsteller unter Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verpflichtet, ab 01.10.2014 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe unter Anrechnung des jeweiligen hälftigen Kindergelds zu zahlen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 18.07.2017 - 6 F 646/15 - (Bl. 12) in Verbindung mit der Entscheidung des Senats vom 14.04.2020 - 13 UF 128/17- (Bl. 37) wurde dieser Titel für den - hier nicht verfahrensgegenständlichen - Zeitraum von Oktober 2015 bis November 2015 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller zur Zahlung von 105 % des Mindestunterhalts verpflichtet war.

Der seit dem 08.02.2016 volljährige Antragsgegner lebte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Haushalt seiner Mutter, die das staatliche Kindergeld für ihn bezog. Er beendete seine allgemeine Schulbildung im Sommer 2016 und nahm am 01.09.2016 eine Ausbildung zum KFZ-Mechatroniker auf, die er am 20.06.2017 abbrach (Bl. 127). Von diesem Zeitpunkt bis zum 14.11.2017 ging er keiner Ausbildung nach. Vom 15.11.2017 bis zum 31.07.2018 absolvierte er einen von der Agentur für Arbeit in Zusammenarbeit mit dem Bildungsträger "Qualifizierungsverein ..." durchgeführten Vollzeitlehrgang (Bl. 131) auf der Grundlage von §§ 51, 53 SGB III (Bl. 72), für den er eine Berufsbildungsbeihilfe in Höhe von monatlich 296,- EUR bezog (Bl. 132). Vom 01.03.2019 bis zum 31.08.2019 nahm er an einer Einstiegsqualifizierungsmaßnahme der IHK ... nach § 54 a SGB III teil, für die er eine Vergütung in Höhe von monatlich 325,- EUR erhielt (Bl. 147), und begann am 01.09.2019 eine bedarfsdeckend entlohnte Berufsausbildung zum Verkäufer (Bl. 147). Aus dem Unterhaltstitel hat der Antragsgegner mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 30.01.2019 (Bl. 23ff.) Unterhalt für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 01.07.2018 in Höhe von insgesamt 5.019,86 EUR (Bl. 28) vollstreckt.

Der Antragsteller erzielte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Erwerbseinkommen aus vollschichtiger Tätigkeit als Angestellter in Höhe von monatlich 1.850,- EUR nach Abzug von Steuern und Sozialversicherung sowie Einnahmen aus Vermietung in Höhe von 40,- EUR monatlich (Bl. 121, 144). Weiter war er bis April 2019 (Bl. 159) als ... tätig, wofür er eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 315,- EUR monatlich bezog (145). Der Antragsteller wohnte in einem in seinem Alleineigentum stehenden, abbezahlten Haus mit 135 qm Wohnfläche, an dem sein mit ihm darin lebender Vater ein dingliches Wohnrecht hat. Weiter bediente er Kreditverbindlichkeiten in Höhe von monatlich 44,- EUR (Bl. 121). Vom 01.02.2018 bis zum 31.07.2018 zahlte er monatlich 120,- EUR Trennungsunterhalt an die Mutter des Antragsgegners (Bl. 330). Über eine darüber hinaus gehende, zwischen dem Antragsteller und der Mutter des Antragsgegners streitige Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt hat der Senat im Beschwerderechtszug (13 UF 81/20) noch nicht entschieden. Der Antragsteller ist aufgrund der Entscheidung des Senats vom 14.04.2020 - 13 UF 128/17 - (Bl. 37) und des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 18.07.2017 (Bl. 12) seiner am 06.10.2000 geborenen Tochter P... W... ab Dezember 2015 zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts der dritten A...

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