Verfahrensgang
AG Cottbus (Aktenzeichen 53 F 161/18) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29.07.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 03.06.2021 unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers vom 13.07.2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Antragsteller.
3. Der Beschwerdewert beträgt 1.358 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um einen Ausgleichsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin.
Die Beteiligten sind die Eltern des am ... .2010 geborenen Kindes .... Sie leben seit längerem voneinander getrennt. Die Tochter wird seit Anfang des Jahres 2018 im paritätischen Wechselmodell durch die Beteiligten betreut. Der Antragsteller ist ohne eigenes Erwerbseinkommen und bezieht für sich und die Tochter Leistungen nach dem SGB II, die Antragsgegnerin ist als selbstständige Steuerberaterin tätig.
Nachdem die Beteiligten über das Kindergeld gestritten hatten, wurde die Antragsgegnerin mit Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 18.12.2018 (Az. 530 F 2/18) zur Kindergeldbezugsberechtigten ab April 2018 bestimmt. Die Tochter macht gegen ihre Eltern keinen Unterhaltsanspruch geltend.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, das Kindergeld sowie der angesichts der Corona-Pandemie 2 × gezahlte sogenannte Kinderbonus stehe ihm jeweils hälftig zu. Die im paritätischen Wechselmodells erbrachten hälftigen Betreuungsleistungen würden einen entsprechenden familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin rechtfertigen.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn die Hälfte des von ihr ab dem 02.04.2018 bezogenen Kindergeldes und des sogenannten Corona-Kinderbonus für das Kind ... zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, angesichts dessen, dass der Antragsteller (und insoweit zum Teil auch die Tochter) von staatlicher Fürsorgeleistungen leben, könne ein entsprechender familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nicht (mehr) geltend gemacht werden. Zudem sei dem Antragsteller ein Verstoß gegen die ihn treffende Erwerbsobliegenheit vorzuwerfen. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit unstreitigen titulierten Gegenforderungen gegenüber dem Antragsteller aus den Jahren 2015 - 2019 im Gesamtumfang von rd. 6.000 EUR erklärt.
Mit Beschluss vom 03.06.2021 hat das Amtsgericht Cottbus (Az. 53 F 161/18) die Antragsgegnerin unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge verpflichtet, an den Antragsteller insgesamt 2.086,50 EUR zu zahlen. Begründet hat das Amtsgericht dies mit einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch des Antragstellers, welchen das Amtsgericht letztendlich in Höhe eines Viertels des gezahlten Kindergeldes bzw. der gezahlten Corona-Kinderbonusbeträge gestützt hat. Entschieden hat das Amtsgericht dabei über den Zeitraum April 2018 bis einschließlich Juni 2021 und insoweit auch ausgeführt, dass angesichts des § 394 BGB eine Aufrechnung der Antragsgegnerin mit diesem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht in Betracht komme.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden beider Beteiligten.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 13.07.2021 Beschwerde gegen die vorgenannte Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus eingelegt und diese sogleich begründet. Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen insbesondere dazu, dass er angesichts des Zusammenspiels von Sozial-/Finanz- und Familienrecht es als geboten ansieht, dass ein Kindergeld(bonus)ausgleich in vollem Umfange zur Hälfte stattzufinden habe.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verurteilen, ab 02.04.2018 die Hälfte des Kindergeldes für das Kind mit ... an den Antragsteller auszukehren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat ihre beim Amtsgericht mit Schriftsatz vom 29.07.2021 eingelegte Beschwerde mit Schriftsatz vom 18.08.2021 in Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens begründet. Dabei beruft sie sich insbesondere erneut darauf, dass angesichts durch den Antragsteller bezogener Leistungen staatlicher Fürsorge ein Anspruch diesem nicht mehr zustehe.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzuweisen.
Mit Beschluss des Senats vom 20.08.2021 ist die Beschwerde dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Mit Verfügung vom 30.08.2021 sind Hinweise an die Beteiligten zum Kindergeldausgleich getätigt worden, zu denen diese nachfolgend Stellung genommen haben. Mit weiterem Beschluss des Senats vom 30.09.2021 sind ergänzende Hinweise erteilt worden.
II. 1. Die Beschwerden sind beiderseits statthaft und zulässig gemäß §§ 58 ff. FamFG. In der Sache selbst hat die Beschwerde der Antragsgegnerin vollen Erfolg, sie ist begründet, wohingegen die Besch...