Tenor
Die weitere Beschwerde der Landeskasse Brandenburg wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Landeskasse Brandenburg wendet sich gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 01.02.2021 zu Az.: DR II 59/21, in den dieser für einen Versuch der gütlichen Einigung vor Vollstreckung eines Haftbefehls eine Gebühr nach § 9 GvKostG i.V.m. Anlage 1 Nr. 208 KV GvKostG (in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) in Höhe von 8 EUR eingestellt hat. Die Landeskasse hat die Auffassung vertreten, der Gerichtsvollzieher dürfe die veranschlagte Gebühr nicht mehr erheben, weil er bereits zuvor im Zusammenhang mit dem Versuch, eine Vermögensauskunft einzuholen, eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses angesetzt habe und der Antrag zur Vollziehung des Haftbefehles innerhalb von drei Monaten eingegangen sei.
Die Landeskasse hat unter dem 21.10.2022 gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers die Erinnerung eingelegt, die das Amtsgericht Bernau bei Berlin mit Beschluss vom 23.11.2022 - Az.: 30 M 457/22 - zurückgewiesen und zugleich die Beschwerde zugelassen hat. Das von der Landeskasse eingelegte Rechtsmittel hat das Landgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 15.05.2023 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde, mit der die Landeskasse ihre Rechtsauffassung weiter verfolgt.
II. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässige weitere Beschwerde, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung zu entscheiden hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht Frankfurt (Oder) die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 23.11.2022 zurückgewiesen. Dieser Beschluss, der die Erinnerung der Landesjustizkasse gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers zurückgewiesen hat, ist nicht zu beanstanden, denn die Kostenrechnung vom 01.02.2021 berücksichtigt berechtigt eine Gebühr in Höhe von 8 EUR gemäß § 9 GvKostG i.V.m. Nr. 208 KV GvKostG a.F.
Der Tatbestand des Nr. 208 KV GvKostG a.F. ist erfüllt: Nach Nr. 207 KV GvKostG a.F. erhält der Gerichtsvollzieher für den Versuch einer gütlichen Erledigung (§ 802b ZPO) eine Gebühr von 16,00 EUR, die sich nach Nr. 208 KV GvKostG a.F. auf 8 EUR ermäßigt, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt war. Diese Voraussetzungen waren gegeben. Der Gerichtsvollzieher hatte die Schuldnerin mit Schreiben vom 27.01.2021 vor Vollstreckung des durch das Amtsgericht erlassenen Haftbefehls angeschrieben und ihr die Möglichkeit gegeben, zur Vermeidung der Vollstreckung des Haftbefehls die Forderung im Rahmen einer gütlichen Erledigung durch freiwillige Zahlung zu begleichen. Zuvor war der Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und für den Fall, dass der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder sich ohne Grund weigert, die Vermögensauskunft zu erteilen, mit der Beantragung des Erlasses eines Haftbefehls nach § 802g Abs. 1 ZPO beauftragt gewesen.
Der Berücksichtigung der Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nach Nr. 208 KV GvKostG a.F. im Kostenansatz des Gerichtsvollziehers steht § 10 Abs. 1 Satz 1 GvKostG nicht entgegen. Danach wird bei Durchführung desselben Auftrags eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Der Gerichtsvollzieher hat entgegen der Ansicht der Landeskasse vorliegend nicht die Durchführung desselben Auftrags unternommen, vielmehr liegen mit der Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Abnahme der Vermögensauskunft einerseits und zur Vollstreckung des Haftbefehls andererseits - kostenrechtlich - mehrere Aufträge vor. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG, wonach unbeschadet des Grundsatzes in Abs. 1 Satz 1, dass ein Auftrag alle Amtshandlungen erfasst, die zu seiner Durchführung erforderlich sind, die Vollziehung eines Haftbefehls jedenfalls einen besonderen Auftrag darstellt (vgl. LG Kassel, Beschluss vom 08.12.2017 - 3 T 433/17, juris). Dass die Anträge auf Vermögensauskunft und auf Vollstreckung eines Haftbefehls im Gegensatz zu der kostenrechtlichen Regelung verfahrensrechtlich als ein einheitlicher Auftrag zu qualifizieren sind, weil der Haftbefehl nur subsidiär der Verwirklichung des Auskunftsanspruches des Gläubigers durch Abnahme der Vermögensauskunft dient und jeder Haftauftrag einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft impliziert, führt nicht zu einer abweichenden Entscheidung (a.A.: LG Osnabrück, Beschluss vom 16.02.2021 - 9 T 18/21, DGVZ 2021, 94; BeckOK, KostR/Herrfurth, 43. Ed. 01.10.2023 § 3 Rn. 35; KV 208 Rn. 17).
Denn der Gesetzgeber hat mit § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG bewusst eine von der verfahrensrechtlichen Dogmatik abweichen...