Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 18.11.2022, Az. 3 O 267/15, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 224.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für ihm entstandene materielle sowie immaterielle Schäden im Zusammenhang mit einer Behandlung des Klägers im Hause der Beklagten zu 1 im August 2014 und wirft den behandelnden Ärzten Behandlungsfehler vor. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 31.01.2018 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Gutachten zur Frage des Vorliegens von Behandlungsfehlern wurde unter dem 29.07.2019 durch den Sachverständigen Prof. Dr. ... erstattet. Derzeit ist Termin in der Hauptsache auf den 21.06.2023 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 20.09.2022 hat der Kläger unter Bezugnahme auf § 485 Abs. 1 ZPO beantragt, ihn im Gerichtssaal oder bei sich daheim in Augenschein zu nehmen mit der Begründung, dass er unter den Folgen des Vorfalles vom 04.08.2014 physisch und psychisch stark leide, das heißt die Gefahr seines Ablebens bestehe und er seine nach dem 04.08.2014 sukzessiv aufgebaute Mobilität trotz konsequenter ergo- und physiotherapeutischer Behandlungen verliere und sich somit durch die (Nicht-) Behandlung der Beklagten die (un-)mittelbar erlittenen Gesundheitsverletzungen (z.B. wegen Immobilität) nicht mehr besichtigen ließen. Er hat hierzu ausgeführt, seine gegenwärtige körperliche Verfassung sei dadurch gekennzeichnet, dass er unter einer inkompletten Querschnittslähmung vom fünften Halswirbel bis zum ersten Brustwirbel leide, womit einhergehe: Eine unterschiedlich starke Lähmung seiner vier Extremitäten, wegen einer Blasenentleerungsstörung die Notwendigkeit, einen suprapubischen Dauerkatheter zu tragen, die schlaffe Lähmung beider Hände, zwei funktionslose Daumen, eine Greiffunktionsuntauglichkeit seiner beiden Hände, das Unvermögen, ohne Hilfe (Rollator/Unterarmstützwagen) zu laufen, Spastiken in den beiden Beinen und Füßen, eine Berührungssensibilitätsstörung in den Füßen sowie mit Ausnahme der Arme ein fehlendes Schmerz- und Temperaturgefühl am gesamten Körper. Er hat im Anschluss durch eine Reihe weiterer Schriftsätze auf eine unverzügliche Entscheidung im Verfahren nach § 485 Abs. 1 ZPO gedrängt und hat mit Schriftsatz vom 03.11.2022 nochmals hervorgehoben, es handele sich um ein Verfahren nach § 485 Abs. 1 ZPO, mit dem die Inaugenscheinnahme des Klägers (§ 371 ZPO) beabsichtigt sei und keine Begutachtung.
Mit Beschluss vom 18.11.2022 hat das Landgericht den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens abgewiesen und gemeint, während eines Streitverfahrens sei die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 Abs. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen sei, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Eine Zustimmung der Beklagten sei nicht erfolgt. Daher komme es maßgeblich darauf an, ob zu besorgen sei, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird, wovon hier nicht auszugehen sei. Auf die einzelnen Tatsachen, zu deren Beweissicherung der Kläger die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens begehrt, komme es nicht an, denn nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme könne, selbst wenn man vom Vorliegen eines Befunderhebungsfehlers zulasten der Beklagten ausginge, ein Kausalzusammenhang nicht bewiesen werden. Bei einem Befunderhebungsfehler müsse der Kläger beweisen, dass, wäre der gebotene Befund erhoben worden, ein reaktionspflichtiger Befund sich ergeben hätte und die richtige Reaktion darauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem besseren outcome geführt hätte. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen im Gutachten sei es durchaus wahrscheinlich, dass ein MRT keine sicheren Infarktzeichen gezeigt hätte und dass es für den Rückenmarksinfarkt keine Therapie gebe, die nachgewiesenermaßen wirksam wäre. Feststellungen zum derzeitigen Gesundheitszustand, auf den der Beweisantrag des Klägers abziele, seien vor diesem Hintergrund derzeit nicht von Relevanz. Sie seien allenfalls für die Höhe eines eventuell dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzanspruches von Bedeutung, auf die es aber nach derzeitigem Stand nicht ankomme.
Der Beschluss wurde dem Kläger lediglich formlos übermittelt, nach seinen eigenen Angaben wurde er ihm am 18.11.2022 zugestellt. Mit einem am 01.12.2022 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat er sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 23.12.2022 hat er diese im Wesentlichen unter Wiederholung seines vorherigen Vorbringens begründet und noch einmal beantragt, ihn in Augenschein (§ 371 ZPO) zu nehmen (§ 485 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschl...