Leitsatz (amtlich)
Ein Wechselmodell kann gegen den Willen eines Elternteils nicht angeordnet werden, wenn die Eltern eine fortdauernde Mediation nur zur Absprache von Umgangsterminen nutzen, sich über den bevorstehenden Wechsel eines Kindes auf eine weiterführende Schule aber nicht austauschen.
Normenkette
BGB § 1671
Verfahrensgang
AG Strausberg (Aktenzeichen 2.2 F 439/14) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 30. November 2016, erlassen am 1. Dezember 2016, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 EUR.
Gründe
I.
Aus der Ehe der beteiligten Eltern sind die Kinder Je..., geboren am ....5.2005, und J..., geboren am ....5.2010, hervorgegangen. Nach der Trennung der Eltern im Mai 2014 verblieben die Kinder zunächst im Haushalt der Mutter. Diese zog im Januar 2015 nach Sachsen. Ihr Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis über den künftigen Wohnort der Kinder im Wege einer einstweiligen Anordnung blieb erfolglos. Die Kinder wechselten im Februar 2015 in den väterlichen Haushalt, wo sie seither leben.
Am 15.12.2014 hat die Mutter das vorliegende Verfahren eingeleitet mit dem Ziel, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erhalten. Dem ist der Vater entgegengetreten und hat seinerseits die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn beantragt.
Nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen S... hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 30.11./1.12.2016 das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater übertragen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung im Einzelnen und der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen (Bl. 242 ff. ).
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit der Beschwerde. Sie trägt vor:
Sie erstrebe die Einrichtung eines Wechselmodells, das dem Willen der Kinder und ihrem Wohl am besten entspreche und was Jugendamt und Verfahrensbeiständin ebenfalls befürworteten.
Das vom Amtsgericht zugrunde gelegte Gutachten sei überholt. Die Sachverständige sei davon ausgegangen, dass sie, die Mutter, in Sachsen lebe und zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kinder in ihrem gewohnten sozialen Umfeld verbleiben sollten. Sie sei aber nur für wenige Monate gezwungen gewesen, vorübergehend bei ihrer Familie in F.../Sachsen eine Wohnung zu beziehen, weil sie in S... kurzfristig keine Wohnung gefunden habe. Sie habe zuvor in einer Einliegerwohnung der Schwiegereltern gelebt, die ihr aber den Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages verweigert und sie im Februar 2015 aufgefordert hätten, die Wohnung zu verlassen. Seit Juni 2015 wohne sie aber auch wieder in S....
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts habe sie nicht nur formell ihren Wohnsitz nach S... verlegt. Sie lebe seit 2004 in P.../S..., ihr Arbeitsort befinde sich in B.... Sie habe nicht vor, nach F... zu ziehen. Ihr sei es wichtig, dass die Kinder in ihrem gewohnten Umfeld aufwachsen können. Auch einen Schulwechsel strebe sie nicht an. Sie fahre öfter mit beiden Kindern am Wochenende nach F..., wo die Großeltern und die Urgroßmutter mütterlicherseits lebten. Beide Kinder hätten zu diesen eine enge Bindung und besuchten die Familie in Sachsen gerne. Zwar lebe ihr Lebensgefährte in F.... Er besuche sie aber an den Wochenenden oder an seinen freien Tagen in S....
Derzeit habe sie an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Montag und an einem Tag in jeder Woche Umgang mit den Kindern. Die Wohnung des Vaters sei nur fünf Autofahrminuten, drei Kilometer bzw. eine S-Bahnstation von ihrer Wohnung, die sich an der Grenze zu P... befinde, entfernt. Gegenwärtig seien die Kinder an 10 von 28 Tagen bei ihr. Bei einem Wechselmodell erhöhe sich der Aufenthalt der Kinder bei ihr auf 14 von 28 Tagen, wobei sich die Anzahl der Übergaben verringerten und die Kinder ein einfacheres Planungssystem hätten.
Das Maß an Kommunikation zwischen dem Vater und ihr genüge für die Einrichtung eines Wechselmodells. Sie sei auch bereit, durch Teilnahme an Beratungsgesprächen die Kommunikation zu verbessern.
Dem Vater gelinge es nicht, die Eltern-Kind-Beziehung von der Paarebene zu trennen. Er fokussiere sich zu sehr auf vergangene Ereignisse in der akuten Trennungsphase und verfüge nicht über eine ausreichende Bindungstoleranz. So habe er ihr den Umgang mit den Kindern in der Woche zeitweise wegen eines Streits in steuerrechtlichen Angelegenheiten verwehrt. Sie habe lediglich zwei Umgangstermine aus beruflichen Gründen verschieben müssen. Anders als der Vater sei sie in keinem Fall auf Fremdbetreuung angewiesen.
Sie kümmere sich auch außerhalb ihrer Umgangszeiten um die Kinder etwa durch Teilnahme an Elternabenden und Klassenfahrten; sie fördere die schulische Entwicklung und sorge sich um Gesundheitsbelange.
Die Mutter beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses ein Wechselmodell betreffend die Kinder Je... L..., geboren am ....5.2005, und J... L..., geboren am ....5.2010, anzuordnen,
hilfweise ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu übertragen.
Der V...