Tenor

I. Auf die Beschwerde der Pflegemutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 13. September 2019 - Az. 36 F 85/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Verbleib bzw. die Rückführung des am 20. Oktober 2014 geborenen E. N. in den Haushalt der vormaligen Adoptivpflegemutter K. D. wird angeordnet.

Zugleich wird angeordnet, dass der Verbleib bei der Antragstellerin von Dauer ist.

Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die dem Antragsteller aus der Wahrnehmung des Termins am 4. Juni 2020 entstandenen Auslagen hat dieser selbst zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf 6.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Rückführung des Kindes in den Haushalt inzwischen allein der (früheren) Adoptivpflegemutter im Rahmen einer Verbleibensanordnung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten zu 1. und 2. waren die Adoptivpflegeeltern (im Folgenden kurz: Pflegeeltern) des am 20. Oktober 2014 geborenen E. N.; die Aufnahme des Kindes in deren Haushalt erfolgte bereits am 22. Oktober 2014; es handelte sich dabei um eine auf Dauer angelegte, nämlich mit dem Ziel der Adoption des Kindes eingerichtete Pflege.

In dem zum Az. ... des Amtsgerichts O. geführten Adoptionsverfahren wurde im September 2018 bekannt, dass der Antragsteller am 18. Mai 2017 vom Amtsgericht O. wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften in 7 Fällen, wegen des Unternehmens der Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften in fünf Fällen und wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung bis zum 17. Mai 2020, verurteilt worden ist (Az. ...). Den Antragstellern war das Ermittlungsverfahren seit einer bei ihnen durchgeführten Hausdurchsuchung am 29. Januar 2013 bekannt; sie haben das - mindestens ahnend, dass das nachteilig für ihr Adoptionsvorhaben sein könnte - gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle zu keiner Zeit offenbart. Der Antragsteller hat "Neugier" für die Internetrecherchen angegeben; er habe ausprobieren wollen, was alles gehe; man wisse auch nicht wirklich, was man alles herunterlade; eine Erklärung für die unterlassene (vollständige) Löschung der Dateien habe er nicht; er habe diese dann schlicht vergessen. Er hat seine Handlungen als "Fehltritt, der niemandem geschadet habe" eingeordnet. Beide Antragsteller haben in den Gesprächen mit dem Jugendamt letztlich kein Verständnis dafür entwickeln können, dass diese Strafbarkeit des Antragstellers Sorge um das Wohlergehen E.'s zu begründen geeignet ist, auch wenn im Zuge eines Clearingverfahrens - einschließlich von Untersuchungen des Kindes in der Kinderschutzambulanz der C. und dem Gesundheitsamt in O. - festgestellt worden ist, dass keinerlei belastbare Hinweise auf einen Missbrauch E.'s durch den Antragsteller vorliegen. In (auch unangekündigt beobachteten) Interaktionen mit den "Eltern" zeigte der Junge keinerlei Unsicherheiten oder Angst; beide "Eltern" waren als Bindungspersonen fest verankert; E. erhielt viel Förderung, positives Feedback, elterliche Wärme und Zuwendung. Einen Anlass für eine therapeutische Intervention bei dem Kind hat niemand erkennen können. Der Clearingbericht schließt mit der Einschätzung, dass die Herausnahme E.'s aus dem elterlichen Haushalt die Gefahr der Traumatisierung berge und die weitere Entwicklung des Kindes negativ beeinflussen könnte; die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern sei unter bindungsdynamischen Aspekten sehr genau abzuwägen.

Beide Antragsteller haben - vor dem Hintergrund, dass seitens des Jugendamts eine Herausnahme des Kindes zu dessen Schutz in den Raum gestellt worden ist - im März 2019 den Erlass einer Verbleibensanordnung beantragt. Sie haben betont, dass der Antragsteller nicht pädophil sei und sich mit seiner Straftat auseinandergesetzt habe; eine Trennung der Antragsteller nach 27 Jahren (davon neun Jahre Ehe) sei nicht beabsichtigt oder veranlasst; an ihrer Erziehungseignung im Übrigen bestünden - unstreitig - keine Zweifel. Sie sahen für E. keinerlei Kindeswohlgefährdung bei Verbleib in ihrer Familie.

Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt haben - anknüpfend an ihren Eindruck unzureichender Auseinandersetzung beider Pflegeeltern mit der Straftat des Antragstellers und unter Betonung der nicht sicher auszuschließenden Risiken für die weitere Entwicklung des Kindes - die Zurückweisung des Antrages begehrt.

Mit Beschluss vom 13. September 2019 hat das Amtsgericht den Antrag der Pflegeeltern zurückgewiesen. Es könne mit Blick auf die strafrechtliche Verurteilung des Pflegevaters nicht verantwortet werden, das Kind im gemeinsamen Haushalt der Antragsteller zu belassen. Die Delinquenz des "Vaters" schließe ihn kraft Gesetzes als Pflegeperson aus und trage den Schluss auf eine entsprechende Gefährdungslage des Ki...

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