Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsversteigerung Bieterbeschwerde gegen Zuschlagversagung

 

Normenkette

ZVG §§ 97, 100; ZPO § 765a

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 5 T 329/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Bieters gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Potsdam vom 28.2.2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde fallen dem Bieter zu Last.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§§ 97, 101 ZPO), sie ist auch zulässig (§ 568 Abs. 2 S. 2 ZPO), weil in der angefochtenen Entscheidung des LG ein neuer selbstständiger Beschwerdegrund enthalten ist. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Die Beschwerdeberechtigung des Bieters des Meistgebots, der sich gegen die auf den Einstellungsgrund des § 765a ZPO, gestützte Versagung des Zuschlags nach § 33 ZVG wendet, begegnet im Hinblick auf § 97 ZVG keinen Bedenken.

2. Die (Erst-)Beschwerdeentscheidung des LG begründet einen neuen selbstständigen Beschwerdegrund i.S.d. § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO. Das AG hat auf den Antrag des Schuldners die Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung des Verfahrens wegen einer sittenwidrigen Härte auf der Grundlage des § 765a ZPO festgestellt und deshalb den Zuschlag auf das zugelassene Meistgebot versagt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Bieters hat das LG als unbegründet zurückgewiesen. Zum’Einstellungsgrund des § 765a ZPO hat das LG ausgeführt, dass die vom AG dazu angestellten Erwägungen allein das Recht von Schuldner und Gläubiger betreffen und deshalb eine Nachprüfung auf das Rechtsmittel des Bieters nicht zulässig sei. Durch diese Entscheidung ist der Bieter insoweit erstmals beschwert, als sich das LG – im Unterschied zum AG – außer Stande gesehen hat, über das Vorliegen des Einstellungsgrundes sachlich zu befinden. Das greift der Bieter mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde an.

3. Die Entscheidung des LG lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dem Gesetz gemäß hat das LG der Erstbeschwerde die erstrebte Sachprüfung der amtsgerichtlichen Abwägung zur allgemeinen Härteklausel des § 765a ZPO versagt.

Die nach § 97 ZVG gegen die Versagung des Zuschlages eröffnete Beschwerde unterliegt den in § 100 ZVG angeordneten Beschränkungen der Beschwerdegründe. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann eine Beschwerde nicht auf einen Grund gestützt werden, der nur das Recht eines anderen betrifft. In § 100 Abs. 3 ZVG ist bestimmt, dass neben den in Abs. 1 der Vorschrift genannten Beschwerdegründen die Zuschlagsversagungsgründe des § 83 Nr. 6 und 7 ZVG von Amts wegen einer Prüfung zu unterziehen sind. Die allgemeine Härteklausel des § 765a ZPO gehört zum Kreis der Versagungsgründe des § 83 Nr. 6 ZVG. Die Feststellung einer sittenwidrigen Härte i.S.d. § 765a ZPO beruht auf der Abwägung zwischen den der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden Interessen des Schuldners und den Belangen des Gläubigers, deren Wahrung die Zwangsvollstreckung dienen soll. Belange Dritter finden keine Berücksichtigung.

Daraus folgt Zweierlei, einerseits kann auch der Bieter die Beschwerde gegen die Versagung des Zuschlags darauf stützen, dass einem Schutzantrag des Schuldners nach § 765ZPO zu Unrecht stattgegeben wurde (§ 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG), anderseits kann der Bieter dabei mit Gründen, die allein sein Recht betreffen, nicht gehört werden. Die Beschwerde des Bieters gegen die Zuschlagsversagung aus dem Grund des § 765a ZPO rechtfertigt deshalb nach allgemeiner Meinung allein die Prüfung in formeller Hinsicht, während die Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerbelange einer Überprüfung entzogen ist (vgl. OLG Saarbrücken OLGZ 1966, 182 [185]; OLG Hamm Rpfleger 1976, 146 [147]; Zeller/Stöber, ZVG, 16. Aufl., Einleitung 59, 5; Stöber, ZVG Handbuch, 7. Aufl., Rz. 368; Böttcher, ZVG, 3. Aufl., § 3a Rz. 46; Schuschke/Walter, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., ZPO § 765 Rz. 20).

Mängel in formeller Hinsicht hat das LG nicht festgestellt, solche zeigt auch die weitere Beschwerde nicht auf, sie beschränkt sich in der Sache auf die nach § 100 Abs. 2 ZVG ausgeschlossene Rüge gegen die Annahme de sittenwidrigen Härte.

Beschwerdewert: 150,000 DM.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1103668

JurBüro 2002, 213

InVo 2002, 249

OLGR-NBL 2002, 106

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge